Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausführung einer internationalen Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, insbesondere wenn frühere Abkommen mit anderen Ländern außer Kraft gesetzt werden. Sie legt fest, wie mit bereits existierenden Werken und deren Verbreitung in solchen Übergangsphasen umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Anwendung der Übereinkunft auf Werke, die zuvor unter besonderen Abkommen geschützt waren, wenn diese Abkommen aufgehoben werden.
- Die Bedingungen für die Vollendung, Verbreitung und den Verkauf von Exemplaren, deren Herstellung zum Zeitpunkt der Aufhebung eines Abkommens erlaubt war.
- Die Nutzung von Vorrichtungen (wie Formen oder Platten) nach der Aufhebung eines Abkommens.
- Den Schutz des Übersetzungsrechts und des Aufführungsrechts für Werke, die vor der Aufhebung eines Abkommens veröffentlicht oder aufgeführt wurden.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Werke der Literatur und Kunst herstellen, verbreiten oder aufführen.
- Rechtsinhaber von Werken, die unter früheren Abkommen geschützt waren und deren Schutzrechte sich durch die Aufhebung dieser Abkommen ändern könnten.
Eckpunkte
- Der Druck von Exemplaren, deren Herstellung bei Aufhebung eines Abkommens erlaubt war, darf vollendet werden; diese Exemplare dürfen verbreitet und verkauft werden.
- Vorhandene Vorrichtungen (Formen, Platten etc.) dürfen noch vier Jahre lang genutzt werden, beginnend mit dem Ende des Jahres der Abkommensaufhebung.
- Werke, die vor Aufhebung eines Abkommens in anderen Verbandsländern veröffentlicht wurden, genießen keinen Schutz des ausschließlichen Übersetzungsrechts gegenüber bereits erlaubterweise in Deutschland veröffentlichten Übersetzungen.
- Die Befugnis zur Verbreitung, zum Verkauf und zur Nutzung von Vorrichtungen ist an die Bedingung geknüpft, dass die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind; die Abstempelung ist nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufhebung des Abkommens zulässig.
📄 Gesetzestext
ÜbkBernAV1897-11-29RGBl1897, 787Verordnung betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
Überschrift: BÜ nebst Zusatzartikel, Schlußprotokoll u. Vollziehungsprotokoll, alle v. 9.9.1886, 1887 S. 493, 506, 508 u. 514, Pariser Zusatzakte nebst Deklaration, beide v. 4.5.1896, 1897 S. 759 u. 769; vgl. jetzt auch RBÜ Berliner Fassung v. 13.11.1908, 1910 S. 965, Berner Zusatzprotokoll v. 20.3.1914, 1920 S. 137, RBÜ Rom-Fassung (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
ÜbkBernAVEingangsformelWir Wilhelm, ... Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1888 betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichsgesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:*
ÜbkBernAV§ 1Werden besondere Abkommen, die mit anderen Verbandsländern über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst abgeschlossen sind, außer Kraft gesetzt, so unterliegt die Anwendung der Übereinkunft auf Werke, welche bis dahin nach Maßgabe dieser Abkommen zu behandeln und in ihrem Ursprungslande beim Inkrafttreten der Übereinkunft noch nicht Gemeingut geworden waren (Artikel 14 der Übereinkunft), den nachstehenden Einschränkungen: 1.Der Druck der Exemplare, deren Herstellung zur Zeit der Aufhebung des Abkommens erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden; diese Exemplare sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden. Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotypen usw.) noch vier Jahre lang benutzt werden; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist. 2.Werke, welche vor der Aufhebung des Abkommens in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den in Artikel 5 der Übereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließlichen Übersetzungsrechts nicht gegenüber solchen Übersetzungen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder teilweise veröffentlicht waren. 3.Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aufgeführt und vor der Aufhebung des Abkommens im Original oder in Übersetzung in Deutschland erlaubterweise öffentlich aufgeführt sind, genießen den Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Übersetzung nicht.
ÜbkBernAV§ 2Die in § 1 Nr. 1 gewährte Befugnis zur Verbreitung und zum Verkaufe von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen unterliegt der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die Abstempelung ist nur bis zum Ablaufe dreier Monate zulässig; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Monats, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist. ...
ÜbkBernAV§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.