Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin durch den Bund und ermöglicht die Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute oder Rechtsträger.
Was es regelt
- Die Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin.
- Die Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin als Ganzes oder in Teilen.
- Die Bedingungen und das Verfahren für solche Vermögensübertragungen.
- Die Möglichkeit, dass die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank für bestimmte Länder übernimmt.
Wen es betrifft
- Den Bund, als Übernehmer von Verbindlichkeiten.
- Die Staatsbank Berlin und ihre Verbindlichkeiten.
- Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute oder andere Rechtsträger, die Vermögen der Staatsbank Berlin übernehmen können.
Eckpunkte
- Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein, außer bei bestimmten Übertragungen.
- Der Bundesminister der Finanzen kann das Vermögen der Staatsbank Berlin durch Rechtsverordnung auf andere Rechtsträger übertragen.
- Die Übertragung kann das gesamte Vermögen oder Teile davon umfassen und erfolgt ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
- Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin, und es werden keine Steuern aufgrund der Übertragung erhoben.
Gesetzestext
SBkBÜblG1990-09-23BGBl II1990, 885, 992Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin (+++ Textnachweis ab: 29.9.1990 +++)Das G wurde als Nr. 46 der Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II des Einigungsvertrages G 105-3 vom 23.09.1990 II 1990, 885, 889 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates unter Einhaltung des Art. 79 Abs. 2 GG beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990 in Kraft getreten. SBkBÜblG§ 1Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder oder nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstellung der deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages übernommen. Als Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung. SBkBÜblG§ 2