Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin durch den Bund und ermöglicht die Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute oder Rechtsträger.
Was es regelt
- Die Haftung des Bundes für Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin.
- Die Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin als Ganzes oder in Teilen.
- Die Bedingungen und das Verfahren für solche Vermögensübertragungen.
- Die Möglichkeit, dass die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank für bestimmte Länder übernimmt.
Wen es betrifft
- Den Bund, als Übernehmer von Verbindlichkeiten.
- Die Staatsbank Berlin und ihre Verbindlichkeiten.
- Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute oder andere Rechtsträger, die Vermögen der Staatsbank Berlin übernehmen können.
Eckpunkte
- Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein, außer bei bestimmten Übertragungen.
- Der Bundesminister der Finanzen kann das Vermögen der Staatsbank Berlin durch Rechtsverordnung auf andere Rechtsträger übertragen.
- Die Übertragung kann das gesamte Vermögen oder Teile davon umfassen und erfolgt ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
- Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin, und es werden keine Steuern aufgrund der Übertragung erhoben.
📄 Gesetzestext
SBkBÜblG1990-09-23BGBl II1990, 885, 992Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin
(+++ Textnachweis ab: 29.9.1990 +++)Das G wurde als Nr. 46 der Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II des Einigungsvertrages G 105-3 vom 23.09.1990 II 1990, 885, 889 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates unter Einhaltung des Art. 79 Abs. 2 GG beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990 in Kraft getreten.
SBkBÜblG§ 1Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder oder nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstellung der deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages übernommen. Als Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.
SBkBÜblG§ 2(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages sowie zur Herstellung einer gesunden Struktur der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermögen der Staatsbank Berlin als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Staatsbank Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.
(2) Vor Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der beteiligten Rechtsträger zu hören.
(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt wirksam. Das Vermögen der Staatsbank Berlin geht einschließlich der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben.
(4) Im Falle der Übertragung von Vermögen der Staatsbank Berlin auf die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank kann diese für die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank übernehmen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.