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Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmenge

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Meldepflichten für Ölmengen, die zur Berechnung von Beiträgen zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden herangezogen werden. Sie legt fest, welche Informationen wann und in welcher Form gemeldet werden müssen.

Was es regelt

  • Die Definitionen wichtiger Begriffe wie "Fondsübereinkommen", "Fonds" und "Meldepflichtiger".
  • Den Inhalt und den Zeitpunkt der jährlichen Meldepflichten für erhaltene Ölmengen.
  • Die Auskunftspflicht über Assoziierungsverhältnisse.
  • Die Dauer der Nachfrist bei einer Schätzung des Ölerhalts.

Wen es betrifft

  • Jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes Angaben über den Erhalt von Öl machen muss (Meldepflichtiger).
  • Personen, die im Vorjahr beitragspflichtig waren oder für eine Beitragspflicht in Betracht kommen.

Eckpunkte

  • Meldepflichtige müssen bis spätestens zum 28. Februar eines Jahres Angaben machen.
  • Die Meldung muss Name und Anschrift des Meldepflichtigen enthalten.
  • Es sind die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls in Tonnen anzugeben.
  • Die Meldung hat auf Vordrucken des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erfolgen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen ÖlmengenStandGeändert durch Art. 36 G v. 21.12.2000 I 195

(+++ Textnachweis ab: 20.6.1996 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 7 des Ölschadengesetzes vom

  1. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084) sowie auf Grund des Artikels 7 Abs. 7 des Gesetzes vom
  2. März 1975 zu den Internationalen Übereinkommen vom
  3. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom
  4. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

§ 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685), 2.Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen, 3.Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.

§ 2Inhalt der Meldepflicht

(1)Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Februar eines Jahres folgende Angaben zu machen: 1.Name und Anschrift des Meldepflichtigen, 2.die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Mengen (in Tonnen),a)die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlagplätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten hat, b)die nach einer Seebeförderung in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hierbei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens entgegengenommen worden sind, 3.im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertragsstaat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden ist.
(2)Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.

§ 3Assoziierungsverhältnis

Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Ölschadengesetzes vorliegen.

§ 4Schätzung

Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.

§ 5Änderungen der Vertragszugehörigkeit

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.

§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.