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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut 1

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Aussaat von Saatgut, das mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, um schädliche Auswirkungen zu verhindern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
PflSchSaatgAnwendVPflSchSaatgAnwendV2016-07-22BGBl I2016, 1782Pflanzenschutz-SaatgutanwendungsverordnungVerordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem SaatgutSonstErsetzt V 7823-7-8 v. 20.7.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1 (PflSchGetreidesaatgAnwendV)Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. 9. 2015, S. 1). (+++ Textnachweis ab: 27.7.2016 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++) PflSchSaatgAnwendVEingangsformelAuf Grund des § 19 Absatz 2 und des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 375 Nummer 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4 durch Artikel 375 Nummer 14 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: PflSchSaatgAnwendV§ 1Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut, das mit einem dort genannten Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden. PflSchSaatgAnwendV§ 2Verbot der AussaatSaatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät werden. PflSchSaatgAnwendV§ 3AusnahmenDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern. PflSchSaatgAnwendV§ 4OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt. PflSchSaatgAnwendV§ 5Aufheben von VorschriftenDie Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide vom 20. Juli 2015 (BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1) wird aufgehoben. PflSchSaatgAnwendV§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. PflSchSaatgAnwendVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.