Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zu, das öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. Es regelt die Umsetzung dieses Abkommens in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen Deutschland und Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
- Die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Beglaubigung von Urkunden nach dem Abkommen.
- Die Form der Beglaubigung, die auf den Urkunden anzubringen ist.
- Das Verfahren für die Nachprüfung von Urkunden auf Ersuchen aus Belgien.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien.
- Personen, Stellen oder Behörden, die öffentliche Urkunden ausstellen oder nutzen, die zwischen Deutschland und Belgien ausgetauscht werden.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zu.
- Die Bundes- und Landesregierungen bestimmen die Behörden, die für die Beglaubigung zuständig sind (Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens).
- Die Beglaubigung muss in einer spezifischen Form auf der Urkunde selbst oder einem verbundenen Blatt erfolgen (Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens).
- Bei Ersuchen aus Belgien zur Nachprüfung einer Urkunde (Artikel 6 des Abkommens) holt das Bundesverwaltungsamt eine Äußerung der ausstellenden Stelle ein.
📄 Gesetzestext
UrkBefrBELG1980-06-25BGBl II1980, 813Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
(+++ Textnachweis ab: 5. 7.1980 +++)
UrkBefrBELGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
UrkBefrBELGArt 1Dem in Brüssel am 13. Mai 1975 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
UrkBefrBELGArt 2(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zuständig sind (Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.
(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
UrkBefrBELGArt 3Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt: Beglaubigung(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der BundesrepublikDeutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicherUrkunden von der Legalisation)Diese öffentliche Urkunde ist unterschriebenvonin seiner/ihrer Eigenschaft alsund versehen mit dem Siegel oder Stempeldes/derDer/die ist zur Ausstellungöffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt. Bestätigtin amdurch Siegel Unterschrift Stempel
UrkBefrBELGArt 4Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus dem Königreich Belgien zugeleitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.
UrkBefrBELGArt 5(1) Ersuchen, mit denen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens eine Nachprüfung nach Artikel 6 des Abkommens verlangt wird, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Belgien durch den Präsidenten des Landgerichts übermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Gesuchsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das Ersuchen durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin zu übermitteln.
(2) Der Präsident des Landgerichts prüft, ob die in dem Abkommen geregelten Voraussetzungen vorliegen.
UrkBefrBELGArt 6Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
UrkBefrBELGArt 7(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.