Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Schüler, die bestimmte Schulversuche besuchen, und legt fest, welche Arten von Schulen und Bildungsgängen förderungsfähig sind.
Was es regelt
- Die Förderung von Schülern in differenzierten Unterrichtssystemen, die zu Abschlüssen der Sekundarstufe II führen.
- Die Förderung von Schülern in staatlichen Einrichtungen mit Versuchscharakter, die auf die allgemeine Hochschulreife vorbereiten und Studieninhalte vermitteln.
- Die Bedingungen, unter denen Ausbildungsförderung für diese Schulversuche gewährt wird.
- Die Einstufung der Auszubildenden für die Förderhöhe, basierend auf Jahrgangsstufe und Art des Bildungsgangs.
Wen es betrifft
- Schüler, die an genehmigten Schulversuchen oder zugelassenen Versuchsschulen teilnehmen.
- Auszubildende in bestimmten Bildungsgängen, die zu Abschlüssen der Sekundarstufe II oder zur allgemeinen Hochschulreife führen.
Eckpunkte
- Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung im Rahmen eines von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an einer zugelassenen Versuchsschule durchgeführt wird.
- Schüler in Jahrgangsstufe 10 werden wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.
- Schüler ab Jahrgangsstufe 11 werden wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefördert, es sei denn, es handelt sich um bestimmte dreijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss.
- Auszubildende in staatlichen Versuchseinrichtungen werden in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an Hochschulen gefördert.
📄 Gesetzestext
SchulversucheVSchulversucheV1979-06-27BGBl I1979, 834Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werdenStandGeändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828(+++ Textnachweis ab: 1.8.1979 +++)
V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft
SchulversucheVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
SchulversucheV§ 1Ausbildungsstätten(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch 1.von Ausbildungsstätten, in denen Schüler in einem differenzierten Unterrichtssystem ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen in studien- und berufsbezogenen Bildungsgängen zu Abschlüssen der Sekundarstufe II geführt werden, 2.von staatlichen Einrichtungen mit Versuchscharakter, die in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester der wissenschaftlichen Hochschule vermitteln.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung im Rahmen eines von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an einer zugelassenen Versuchsschule durchgeführt wird.
SchulversucheV§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden(1) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung 1.in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen, 2.ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schüler von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, 3.wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen. Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszubildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.
(2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung 1.in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, 2.im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an Hochschulen.
SchulversucheV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
SchulversucheV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.