Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Befugnissen im Beamtenrecht innerhalb der Deutschen Bundespost TELEKOM. Sie legt fest, welche Behörden über bestimmte beamtenrechtliche Angelegenheiten entscheiden dürfen.
Was es regelt
- Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beamte.
- Die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen an Beamte.
- Die Anordnung oder Genehmigung von Nebentätigkeiten für Beamte.
- Das Verbot der Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundespost TELEKOM.
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen der Deutschen Bundespost TELEKOM.
Eckpunkte
- Oberpostdirektionen, Zentralämter und Fachhochschulen der Deutschen Bundespost dürfen über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken entscheiden.
- Diese Behörden können auch Jubiläumszuwendungen gewähren oder versagen.
- Sie sind befugt, Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zu verlangen oder andere Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu widerrufen.
- Sie können Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagen.
📄 Gesetzestext
TELEKOMBRAnO1990-02-28BGBl I1990, 438Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
(+++ Textnachweis ab: 14. 3.1990 +++)
TELEKOMBRAnO(XXXX)1.Wir übertragenden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Zentralamt für Mobilfunk,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowieder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,1.1nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,1.2nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.2.Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.3.Wir übertragenden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Zentralamt für Mobilfunk,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowieder Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,3.1nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,3.2nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,3.3nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.4.Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.5.Wir bestimmen, daßdie Oberpostdirektionen,das Fernmeldetechnische Zentralamt,das Zentralamt für Mobilfunk,die Fachhochschulen der Deutschen Bundespostsowiedie Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Post und Telekommunikation -- je für ihren Geschäftsbereich -nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.6.Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.7.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Deutsche Bundespost TELEKOMDer Vorstand
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.