Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, Beschränkungen oder Pflichten für Lieferungen und Bezüge anzuordnen, um internationale Vereinbarungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen. Es betrifft Personen, die in einem bestimmten Gebiet ansässig sind, und kann unter Umständen eine Entschädigung vorsehen.
Was es regelt
- Die Anordnung von Beschränkungen für Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind.
- Die Festlegung von Pflichten für Lieferungen oder Bezüge.
- Die Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen wurden.
- Die Sicherung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.
Wen es betrifft
- Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind.
Eckpunkte
- Beschränkungen oder Pflichten können nur angeordnet werden, um zwischenstaatliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen wurden.
- Pflichten für Lieferungen oder Bezüge sind nur zulässig, wenn die Verpflichtungen nicht auf andere wirtschaftlich tragbare Weise erfüllt werden können.
- Bei der Festlegung von Verpflichtungen, die eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes darstellen, sind die Gebietsansässigen angemessen in Geld zu entschädigen.
- § 50 des Gesetzes galt bis zum 31. Dezember 1991 fort.
📄 Gesetzestext
AWKZGGAW1990-06-28GBl DDR I1990, 515GBl DDR I1990, Nr 39, 515Gesetz über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr
Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. V Sachg. E Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1202 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. AWKZG Anhang EV +++) (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
AWKZG(XXXX) §§ 1 bis 7(weggefallen)
AWKZG§ 8Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen. Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können. Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen.
AWKZG(XXXX) §§ 9 bis 49(weggefallen)
AWKZG§ 50-
AWKZG§ 51-
AWKZGSchlußformelDie Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
AWKZGAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet E Abschnitt II
(BGBl. II 1990, 889, 1202) Abschnitt II Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen oder Maßgaben in Kraft: 1.§§ 8 und 50 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)a)§ 8 wird wie folgt gefaßt:"Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können.Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen." b)§ 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.