Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde durch Personen, die keine Ärzte sind, und legt fest, unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist. Es definiert, was unter "Ausübung der Heilkunde" zu verstehen ist und welche Konsequenzen eine unerlaubte Ausübung hat.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung.
- Die Definition der Ausübung der Heilkunde als berufsmäßige oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
- Die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Personen, die die Heilkunde bereits berufsmäßig ausgeübt haben oder neu ausüben wollen.
- Strafen für die unerlaubte Ausübung der Heilkunde und Bußgelder für bestimmte Ordnungswidrigkeiten.
Wen es betrifft
- Personen, die die Heilkunde berufsmäßig ausüben oder ausüben wollen, ohne als Arzt bestallt zu sein.
- Personen, die bereits als "Heilpraktiker" tätig sind oder diese Berufsbezeichnung führen wollen.
Kernpunkte
- Wer die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung ausüben will, benötigt eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1).
- Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist nicht erlaubt (§ 3).
- Unerlaubte Ausübung der Heilkunde kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 5).
- Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen durch Inhaber einer Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden kann (§ 5a).
📄 Gesetzestext
HeilprG1939-02-17RGBl I1939, 251HeilpraktikergesetzGesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne BestallungStandZuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
HeilprGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
HeilprG§ 1(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
HeilprG§ 2(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
(+++ § 2 Abs. 2: Nach übereinstimmender Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung gem. Art. 123ff. GG 100-1 kein Bundesrecht +++)
HeilprG§ 3Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
HeilprG§ 4-
(+++ § 4: Widerspricht Art. 12 Abs. 1 GG 100-1 +++)
HeilprG§ 5Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
HeilprG§ 5a(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
HeilprG§ 6(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)
(+++ § 6 Abs. 2: Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 3 GG 100-1 +++)
HeilprG§ 7Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(+++ § 7: Auslassung in Zeile 1 durch d. staatsrechtliche Entwicklung überholt, Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 1 GG 100-1 +++)
HeilprG§ 8(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.