Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde durch Personen, die keine Ärzte sind, und legt fest, unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist. Es definiert, was unter "Ausübung der Heilkunde" zu verstehen ist und welche Konsequenzen eine unerlaubte Ausübung hat.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung.
- Die Definition der Ausübung der Heilkunde als berufsmäßige oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
- Die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Personen, die die Heilkunde bereits berufsmäßig ausgeübt haben oder neu ausüben wollen.
- Strafen für die unerlaubte Ausübung der Heilkunde und Bußgelder für bestimmte Ordnungswidrigkeiten.
Wen es betrifft
- Personen, die die Heilkunde berufsmäßig ausüben oder ausüben wollen, ohne als Arzt bestallt zu sein.
- Personen, die bereits als "Heilpraktiker" tätig sind oder diese Berufsbezeichnung führen wollen.
Kernpunkte
- Wer die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung ausüben will, benötigt eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1).
- Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist nicht erlaubt (§ 3).
- Unerlaubte Ausübung der Heilkunde kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 5).
- Die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen durch Inhaber einer Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden kann (§ 5a).
Gesetzestext
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne BestallungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
EingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
§ 2
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4- (+++ § 4: Widerspricht Art.
12 Abs. 1 GG 100-1 +++)
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
§ 6
§ 7Der Reichsminister des Innern erläßt ...
die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (+++ § 7: Auslassung in Zeile 1 durch d. staatsrechtliche Entwicklung überholt, Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 1 GG 100-1 +++)