Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, indem sie Zuständigkeiten für disziplinarrechtliche Maßnahmen festlegt.
Was es regelt
- Wer als Dienstvorgesetzter im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes gilt.
- Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen.
- Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage und zur gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn.
- Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die den genannten Dienstvorgesetzten unterstellt sind.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie sieben weitere genannte Personen sind Dienstvorgesetzte.
- Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen wird auf die genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
- Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird auf die genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
- Die Befugnis, Widerspruchsbescheide bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g zu erlassen, wird auf die genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
- Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g werden auf die genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
- Die Bundesministerin behält sich in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen vor.
📄 Gesetzestext
BDGBMinGAnO2002-04-29BGBl I2002, 1541Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale SicherungAufhAnO aufgeh. durch Abschn. V Nr. 2 AnO v. 28.2.2006 I 525 mWv 16.3.2006, soweit darin Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes getroffen werden.StandGeändert durch Abschn. I AnO v. 24.2.2003 I 305 (+++ Textnachweis ab: 10. 5.2002 +++)Überschr.: IdF d. Abschn. I Nr. 1 AnO v. 24.2.2003 I 305 mWv 7.3.2003
BDGBMinGAnOEingangsformelAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
BDGBMinGAnOI.Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind - jeweils für die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten - außer der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung 1.die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2.die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, 3.die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, 4.die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts, 5.die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts, 6.die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und 7.die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.
BDGBMinGAnOII.Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
BDGBMinGAnOIII.Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
BDGBMinGAnOIV.Die Befugnis, Widerspruchsbescheide nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g zu erlassen, wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
BDGBMinGAnOV.Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
BDGBMinGAnOVI.Ich behalte mir in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen nach den Abschnitten II bis V dieser Anordnung vor.
BDGBMinGAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.