Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung vom Unabhängigen Kontrollrat auf das Bundesverwaltungsamt. Sie legt fest, welche spezifischen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen an das Bundesverwaltungsamt übergehen.
Was es regelt
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Personalangelegenheiten.
- Die Zuständigkeiten in Bereichen wie Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld und Unfallfürsorge.
- Fälle, in denen der Unabhängige Kontrollrat sich vorbehält, Befugnisse selbst auszuüben oder ihm Fälle vorzulegen sind.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Unabhängigen Kontrollrats.
- Das Bundesverwaltungsamt, das neue Zuständigkeiten erhält.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Personalangelegenheiten.
- Diese Zuständigkeiten umfassen Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld und Unfallfürsorge.
- Die Übertragung gilt nicht, wenn der Unabhängige Kontrollrat die Maßnahme selbst getroffen hat.
- Der Unabhängige Kontrollrat kann sich vorbehalten, Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben und muss bei Zweifelsfällen oder Fällen von grundsätzlicher Bedeutung informiert werden.
📄 Gesetzestext
UKRatZustAnOUKRatZustAnO2024-10-25BGBl. I2024, Nr. 335Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (+++ Textnachweis ab: 1.11.2024 +++)
UKRatZustAnOEingangsformelAuf Grund von –§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,–§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,–§ 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist,–§ 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 287) geändert worden ist,–§ 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,ordnet der Unabhängige Kontrollrat an:
UKRatZustAnO§ 1Übertragung von Zuständigkeiten in Personalsachen auf das Bundesverwaltungsamt(1) Gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung, § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung sowie von § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werden auf das Bundesverwaltungsamt in den in Absatz 2 genannten Bereichen folgende Zuständigkeiten übertragen: 1.die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids und2.die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen.
(2) Die Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 1 gilt für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Unabhängigen Kontrollrats in folgenden Bereichen: 1.Besoldung, einschließlich eines Absehens von der von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen,2.Beihilfe,3.Reise- und Umzugskosten,4.Trennungsgeld,5.Unfallfürsorge einschließlich der Entscheidungen darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, und über die Versagung der Unfallfürsorge nach §§ 44 und 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unabhängige Kontrollrat die Maßnahme selbst getroffen hat.
UKRatZustAnO§ 2Vorbehaltsklausel(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.
UKRatZustAnO§ 3InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.