Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr nach Deutschland, um die Einhaltung des Saatgutverkehrsgesetzes sicherzustellen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Saatgut eingeführt werden darf und welche Schritte dafür notwendig sind.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Meldung der Einfuhrabsicht von Saatgut an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Das Verfahren zur Erlangung eines Bestätigungsvermerks für die Einfuhr von Saatgut.
- Die Vorlagepflicht des Bestätigungsvermerks bei der Zollstelle.
- Die Möglichkeit, zusätzliche Bescheinigungen oder Untersuchungen für eingeführtes Saatgut zu verlangen.
Wen es betrifft
- Einführer von Saatgut, das unter das Saatgutverkehrsgesetz fällt.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Zollstellen.
Eckpunkte
- Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt gemeldet hat und diese einen numerierten Bestätigungsvermerk erteilt hat.
- Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen für Saatgut aus Vertragsstaaten und für Saatgut (außer Kartoffelpflanzgut), wenn die Menge 2 kg nicht übersteigt.
- Die Einfuhranzeige muss einem von der Bundesanstalt bekanntgemachten Muster entsprechen und ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
- Der Bestätigungsvermerk ist maximal sechs Monate gültig und muss der Zollstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der EinfuhrStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1975 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Einfuhranzeige
§ 2Verfahren
§ 3Amtliche Bescheinigung
Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.
§ 4Vorführung und Untersuchung
Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten