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Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr nach Deutschland, um die Einhaltung des Saatgutverkehrsgesetzes sicherzustellen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Saatgut eingeführt werden darf und welche Schritte dafür notwendig sind.

Was es regelt

  • Die Pflicht zur Meldung der Einfuhrabsicht von Saatgut an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
  • Das Verfahren zur Erlangung eines Bestätigungsvermerks für die Einfuhr von Saatgut.
  • Die Vorlagepflicht des Bestätigungsvermerks bei der Zollstelle.
  • Die Möglichkeit, zusätzliche Bescheinigungen oder Untersuchungen für eingeführtes Saatgut zu verlangen.

Wen es betrifft

  • Einführer von Saatgut, das unter das Saatgutverkehrsgesetz fällt.
  • Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Zollstellen.

Eckpunkte

  • Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt gemeldet hat und diese einen numerierten Bestätigungsvermerk erteilt hat.
  • Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen für Saatgut aus Vertragsstaaten und für Saatgut (außer Kartoffelpflanzgut), wenn die Menge 2 kg nicht übersteigt.
  • Die Einfuhranzeige muss einem von der Bundesanstalt bekanntgemachten Muster entsprechen und ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
  • Der Bestätigungsvermerk ist maximal sechs Monate gültig und muss der Zollstelle bei der Einfuhr vorgelegt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der EinfuhrStand

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1975 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vom

  1. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1Einfuhranzeige

(1)Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem numerierten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen des § 23 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für 1.Saatgut aus Vertragsstaaten, 2.Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die einzuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt.
(2)Die Einfuhranzeige muß dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster entsprechen.

§ 2Verfahren

(1)Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Bundesanstalt versieht eine Ausfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den Einführer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig ist, entsprechend zu befristen.
(2)Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigten Mengen darauf ab.
(3)Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.

§ 3Amtliche Bescheinigung

Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befindet, kann die Bundesanstalt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.

§ 4Vorführung und Untersuchung

Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.