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Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Vergabe und den Aufbau der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die damit verbundenen Datenübermittlungen und Löschungsfristen. Sie stellt sicher, dass die Identifikationsnummer korrekt vergeben und verwaltet wird.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StIdVStIdV2006-11-28BGBl I2006, 2726SteueridentifikationsnummerverordnungVerordnung zur Vergabe steuerlicher IdentifikationsnummernStandZuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 (+++ Textnachweis ab: 7.12.2006 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 28.11.2006 I 2726 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 7.12.2006 in Kraft getreten. StIdV§ 1Aufbau der IdentifikationsnummerDie Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer. StIdV§ 2Form und Verfahren der Datenübermittlungen(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. (2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Absatz 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. StIdV§ 3(weggefallen) StIdV§ 4LöschungsfristDie beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die natürliche Person, der die Identifikationsnummer erteilt wurde, verstorben ist. Wurde eine Identifikationsnummer in einem Besteuerungs- oder Verwaltungsverfahren zu Unrecht vergeben, sind die zu ihr nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. StIdV§ 5Sicherheit und Funktionsfähigkeit des VerfahrensDas Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. StIdV§ 6Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer. (2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.