Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergabe und den Aufbau der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die damit verbundenen Datenübermittlungen und Löschungsfristen. Sie stellt sicher, dass die Identifikationsnummer korrekt vergeben und verwaltet wird.
Was sie regelt
- Den Aufbau der steuerlichen Identifikationsnummer.
- Die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern.
- Die Löschungsfristen für gespeicherte Daten.
- Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des gesamten Verfahrens.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, denen eine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt wird.
- Meldebehörden und das Bundeszentralamt für Steuern.
Eckpunkte
- Die Identifikationsnummer besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.
- Datenübermittlungen erfolgen über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet, sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
- Gespeicherte Daten sind 20 Jahre nach dem Tod der Person zu löschen.
- Das Bundeszentralamt für Steuern muss die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens gewährleisten.
Gesetzestext
Verordnung zur Vergabe steuerlicher IdentifikationsnummernStand
(+++ Textnachweis ab: 7.12.2006 +++)
§ 1Aufbau der Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.
§ 2Form und Verfahren der Datenübermittlungen
§ 3
(weggefallen)
§ 4Löschungsfrist
Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die natürliche Person, der die Identifikationsnummer erteilt wurde, verstorben ist. Wurde eine Identifikationsnummer in einem Besteuerungs- oder Verwaltungsverfahren zu Unrecht vergeben, sind die zu ihr nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
§ 5Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.