Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.
Was es regelt
- Entschädigungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
- Staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
- Entschädigungen für NS-Verfolgte.
- Die Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.
- Eine einmalige Zuwendung an Vertriebene im Beitrittsgebiet.
- Die Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren.
Wen es betrifft
- Personen, die von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage betroffen sind.
- NS-Verfolgte.
- Gläubiger von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige DDR.
- Vertriebene, die im Beitrittsgebiet leben.
- Inhaber von Reichsmark-Wertpapieren.
Eckpunkte
- Reichsmark-Wertpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfasst wurden, werden für kraftlos erklärt.
- Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren, die vom früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
- Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden.
- Erlöse aus dem Verkauf solcher Wertpapiere sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.
📄 Gesetzestext
EALGEALG1994-09-27BGBl I1994, 2624 (1995 I 110)Entschädigungs- und AusgleichsleistungsgesetzGesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher GrundlageStandZuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 G v. 22.9.2005 I 2809(+++ Textnachweis ab: 1.12.1994 +++) Art. 1: EntschG III-19-6-2 Art. 2: AusglLeistG III-19-6-3 Art. 3: NS-VEntschG III-19-6-4 Art. 4 bis 7: Änderungsvorschriften Art. 8: SchuldBBerG III-19-6-5 Art. 9: VertrZuwG III-19-6-6 Art. 10: Änderungsvorschrift
EALGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EALGArt 1Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG)-
EALGArt 2Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht
mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG)-
EALGArt 3NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)-
EALG(XXXX) Art 4 bis 7
EALGArt 8Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die
ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz
- SchuldBBerG)-
EALGArt 9Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im
Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz
- VertrZuwG)-
EALGArt 10-
EALGArt 11Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für kraftlos erklärt.
(2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen.
(3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geltend gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.
EALGArt 12NeubekanntmachungDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
EALGArt 13InkrafttretenArtikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.