Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Sie betrifft Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und den dazugehörigen Verordnungen.
Was es regelt
- Die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und den zugehörigen Verordnungen.
- Die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte oder die Ablehnung von Ansprüchen in diesen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die sich aus diesen Angelegenheiten ergeben.
- Das Inkrafttreten der Anordnung und ihre Anwendbarkeit auf Widersprüche und Klagen.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- Das Bundesamt für Finanzen, dem Zuständigkeiten übertragen werden.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Finanzen übernimmt die Bearbeitung von Umzugskostenangelegenheiten für Beamte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- Das Bundesamt für Finanzen ist befugt, über Widersprüche in diesen Angelegenheiten zu entscheiden, sofern es für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung zuständig war.
- Das Bundesamt für Finanzen vertritt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, wenn es zuvor über die Widersprüche entschieden hat.
- Die Anordnung trat am 1. September 2002 in Kraft und gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor diesem Datum eingereicht wurden.
📄 Gesetzestext
BMinUWidAnO 20022002-08-21BGBl I2002, 3515Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu
ergangenen Verordnungen
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.2002 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. Abschn. IV Satz 2 +++)
BMinUWidAnO 2002I.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV), der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) und der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) in der jeweils geltenden Fassung.
BMinUWidAnO 2002II.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV), der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) und der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
BMinUWidAnO 2002III.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
BMinUWidAnO 2002IV.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor dem Inkrafttreten erhoben worden sind.
BMinUWidAnO 2002SchlussformelDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.