Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Lärmschutz bei Magnetschwebebahnen, indem sie Grenzwerte für Verkehrsgeräusche festlegt, die beim Bau oder bei wesentlichen Änderungen von deren Verkehrswegen einzuhalten sind. Sie soll die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch diesen Lärm schützen.
Was es regelt
- Den Bau von Verkehrswegen für Magnetschwebebahnen.
- Wesentliche Änderungen an Verkehrswegen von Magnetschwebebahnen.
- Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen.
- Die Berechnung des Beurteilungspegels für diese Geräusche.
Wen es betrifft
- Betreiber von Magnetschwebebahnen.
- Anwohner und Nutzer von Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen, Wohngebieten, Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Gewerbegebieten in der Nähe von Magnetschwebebahn-Verkehrswegen.
Eckpunkte
- Eine Änderung ist wesentlich, wenn der Verkehrsweg um eine oder mehrere durchgehende Fahrbahnen erweitert wird.
- Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
- Die Immissionsgrenzwerte reichen von 57 Dezibel (A) am Tag und 47 Dezibel (A) in der Nacht für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime bis zu 69 Dezibel (A) am Tag und 59 Dezibel (A) in der Nacht für Gewerbegebiete.
- Der Beurteilungspegel muss nach der Anlage zur Verordnung berechnet werden, wobei der Betreiber der Magnetschwebebahn die erforderlichen Angaben beibringen muss.
📄 Gesetzestext
MsbLärmSchV1997-09-23BGBl I1997, 2329, 2338Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1997 +++)
Diese Verordnung ist als Artikel 2 d. V v. 23.9.1997 I 2329 (MsbV) von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.10.1997 in Kraft.
MsbLärmSchV§ 1Anwendungsbereich(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen.
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1.ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine oder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich erweitert wird oder 2.durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.
MsbLärmSchV§ 2Immissionsgrenzwerte(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tag
Nacht
1.
an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)
47 Dezibel (A)
2.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)
49 Dezibel (A)
3.
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
64 Dezibel (A)
54 Dezibel (A)
4.
in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)
59 Dezibel (A)
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
MsbLärmSchV§ 3Berechnung des BeurteilungspegelsDer Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berechnen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.
MsbLärmSchVAnlageBerechnung des Beurteilungspegels(Inhalt: nicht darstellbare Anlage; Fundstelle: BGBl. I 1997, 2338 - 2344)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.