Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Privatisierung von nicht mehr benötigten militärischen Grundstücken, Gebäuden, baulichen Anlagen und Wehrtechnik des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung. Sie legt fest, wie dieses Vermögen an die Treuhandanstalt übertragen und von dieser privatisiert oder verwertet wird.
Was es regelt
- Die Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung.
- Die Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik.
- Die Übertragung dieses ausgesonderten Militärvermögens an die Treuhandanstalt.
- Die Verwendung der Erträge aus der Privatisierung und Verwertung.
Wen es betrifft
- Das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik.
- Die Treuhandanstalt.
Eckpunkte
- Das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung muss bis zum Tag des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr benötigtes Militärvermögen aussondern.
- Dieses ausgesonderte Militärvermögen ist der Treuhandanstalt zu übertragen.
- Die Treuhandanstalt muss das übertragene Militärvermögen privatisieren (durch Veräußerung) und verwerten (durch Verkauf, Vernichtung oder Umstellung auf zivile Nutzung).
- Die Erträge sind vorrangig für personelle und technische Konversion, Rekultivierung, Entsorgung militärisch genutzter Flächen und Restrukturierung von Rüstungsproduktionskapazitäten zu verwenden.
Gesetzestext
verordnung zum Treuhandgesetz Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 7 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
EingangsformelAuf der Grundlage der §§ 1 Abs. 2 und 24 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.
§ 6
Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik