Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Privatisierung von nicht mehr benötigten militärischen Grundstücken, Gebäuden, baulichen Anlagen und Wehrtechnik des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung. Sie legt fest, wie dieses Vermögen an die Treuhandanstalt übertragen und von dieser privatisiert oder verwertet wird.
Was es regelt
- Die Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung.
- Die Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik.
- Die Übertragung dieses ausgesonderten Militärvermögens an die Treuhandanstalt.
- Die Verwendung der Erträge aus der Privatisierung und Verwertung.
Wen es betrifft
- Das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik.
- Die Treuhandanstalt.
Eckpunkte
- Das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung muss bis zum Tag des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr benötigtes Militärvermögen aussondern.
- Dieses ausgesonderte Militärvermögen ist der Treuhandanstalt zu übertragen.
- Die Treuhandanstalt muss das übertragene Militärvermögen privatisieren (durch Veräußerung) und verwerten (durch Verkauf, Vernichtung oder Umstellung auf zivile Nutzung).
- Die Erträge sind vorrangig für personelle und technische Konversion, Rekultivierung, Entsorgung militärisch genutzter Flächen und Restrukturierung von Rüstungsproduktionskapazitäten zu verwenden.
📄 Gesetzestext
TreuhGDV 21990-08-22GBl DDR I1990, 1260GBl DDR I1990, Nr 56, 1260Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 7 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1198 mWv 3.10.1990
TreuhGDV 2EingangsformelAuf der Grundlage der §§ 1 Abs. 2 und 24 Abs. 4 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:
TreuhGDV 2§ 1(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung befinden, sowie die Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik.
(2) Von der Bestimmung des Absatzes 1 wird die Übertragung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen auf die Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.
TreuhGDV 2§ 2(1) Das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung hat bis zum Tag des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland die für militärische Zwecke nicht mehr benötigte Wehrtechnik sowie Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen auszusondern (nachfolgend ausgesondertes Militärvermögen genannt).
(2) Das ausgesonderte Militärvermögen ist der Treuhandanstalt zu übertragen.
(3) Die Übertragung des ausgesonderten Militärvermögens erfolgt nach den jeweiligen Entscheidungen über die Aussonderung gemäß Absatz 1.
(4) Eine Übertragung zum Zwecke der Privatisierung und Verwertung ist auch nach dem im Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorzunehmen.
TreuhGDV 2§ 3(1) Die Treuhandanstalt hat das ihr übertragene ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren und zu verwerten.
(2) Die Privatisierung der Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen erfolgt durch Veräußerung. Dabei sind vorrangig die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes sowie die Belange der Konversion zu fördern. Die Verwertung der Wehrtechnik erfolgt durch Verkauf, Vernichtung oder deren Umstellung auf eine zivile Nutzung.
TreuhGDV 2§ 4(1) Die Erträge aus der Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens sind vorrangig für die personelle und technische Konversion, für die Rekultivierung und Entsorgung militärisch genutzter Flächen, Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Restrukturierung von Kapazitäten der Rüstungsproduktion zu verwenden.
(2) Die Verwendung der Erträge richtet sich im weiteren nach § 5 des Treuhandgesetzes.
TreuhGDV 2§ 5Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.
TreuhGDV 2§ 6Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
TreuhGDV 2SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.