Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für die Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung zuständig sind. Sie überträgt die Zuständigkeit des Bundesministers der Verteidigung auf andere Stellen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung.
- Die Übertragung dieser Zuständigkeit auf die Behörde oder militärische Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird (Ausgangsbehörde).
- Besondere Zuständigkeiten für bestimmte Beschwerdeangelegenheiten.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium der Verteidigung, die Zuständigkeit in Einzelfällen an sich zu ziehen.
Wen es betrifft
- Personen, die Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung einlegen.
- Behörden und militärische Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit für Beschwerden wird grundsätzlich auf die Ausgangsbehörde übertragen, deren Entscheidung angefochten wird.
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist Ausgangsbehörde als Nachfolgerin der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Personalamts der Bundeswehr.
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist zuständig für Beschwerden in Besoldungsangelegenheiten und bei Auflösung bestimmter Stellen (z.B. Zentren für Nachwuchsgewinnung).
- Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist zuständig für Beschwerden in Angelegenheiten des Mietzuschusses und der Nebengebührnisse (Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten).
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann die übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ziehen.
- Diese Anordnung trat am 1. Juli 2013 in Kraft.
📄 Gesetzestext
WBOZustAnO 20132013-06-14BGBl I2013, 1641Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)
WBOZustAnO 2013EingangsformelNach § 23 Absatz 4 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81) ordne ich an:
WBOZustAnO 2013Art 1Zuständigkeit der AusgangsbehördeSoweit ich zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung zuständig bin, übertrage ich diese Zuständigkeit auf die Behörde oder militärische Dienststelle, deren Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird (Ausgangsbehörde). Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist als Nachfolgebehörde der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Personalamts der Bundeswehr Ausgangsbehörde im Sinne des Satzes 1.
WBOZustAnO 2013Art 2Besondere ZuständigkeitenMeine Entscheidungsbefugnis übertrage ich 1.dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten der Besoldung,2.dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Nebengebührnisse (Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten).Soweit ich aufgrund der Auflösung einer Ausgangsbehörde oder einer für die Beschwerde zuständigen Stelle zuständig bin, übertrage ich unbeschadet des Satzes 1 die Entscheidungsbefugnis für Beschwerden gegen Maßnahmen 1.einer Bundeswehrfachschule, Bundeswehrverwaltungsschule oder der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik auf das Bildungszentrum der Bundeswehr,2.eines Zentrums für Nachwuchsgewinnung auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,3.einer sonstigen Dienststelle der früheren Territorialen Wehrverwaltung in Angelegenheiten der Dienstzeit- und Beschädigtenversorgung sowie der Beihilfe auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und im Übrigen auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,4.einer Dienststelle des früheren Rüstungsbereichs auf das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.
WBOZustAnO 2013Art 3VorbehaltsklauselDas Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ziehen.
WBOZustAnO 2013Art 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 27. September 1973 (BGBl. I S. 1512), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 497), außer Kraft.
WBOZustAnO 2013SchlussformelDer Bundesminister der Verteidigung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.