Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuordnung der Verantwortung für die Entsorgung kerntechnischer Abfälle und die damit verbundenen Finanzierungs- und Handlungspflichten. Es schafft einen Fonds zur Finanzierung dieser Entsorgung und sorgt für Transparenz bei den Kosten.
Was es regelt
- Die Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung.
- Den Übergang von Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von Kernkraftwerksbetreibern.
- Die Transparenz über die Kosten der Stilllegung, des Rückbaus von Kernkraftwerken und der Verpackung radioaktiver Abfälle.
- Die Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und deren Konzernobergesellschaften.
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Betreibern von Kernkraftwerken schließen.
- Dieser Vertrag regelt den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung sowie Zahlungsverpflichtungen.
- Der Vertrag kann auch die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen umfassen.
- Das Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwaltungsvollzugs evaluiert.
📄 Gesetzestext
VkENOG2017-01-27BGBl I2017, 114 (1222), 1676Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen EntsorgungStandGeändert durch Art. 244 V v. 19.6.2020 I 1328SonstDas G ist gem. Art. 10 iVm Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten (+++ Textnachweis ab: 16.6.2017 +++)
VkENOG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
VkENOG010Art 1Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)
VkENOG020Art 2Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)
VkENOG030Art 3 bis 6
VkENOG070Art 7Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)
VkENOG080Art 8Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)
VkENOG090Art 9Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung
VkENOG090Art 9§ 1Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen VertragsDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttretens, über die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten schließen.
VkENOG090Art 9§ 2EvaluierungDieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwaltungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.
VkENOG100Art 10InkrafttretenDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.