Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Arten von Beschäftigungen für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche erlaubt sind, um ihren Schutz zu gewährleisten. Sie legt fest, welche Tätigkeiten als leicht und geeignet gelten und welche nicht.
Was sie regelt
- Das generelle Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
- Spezifische Ausnahmen, die eine Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen erlauben.
- Kriterien, wann eine Beschäftigung als nicht leicht oder ungeeignet gilt.
- Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Zulässigkeit einer Beschäftigung.
Wen es betrifft
- Kinder über 13 Jahre.
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
Eckpunkte
- Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, es gibt Ausnahmen.
- Zulässige Beschäftigungen umfassen unter anderem das Austragen von Zeitungen, Tätigkeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten sowie in landwirtschaftlichen Betrieben.
- Eine Beschäftigung ist nicht zulässig, wenn sie regelmäßig Lasten über 7,5 kg oder gelegentlich über 10 kg beinhaltet (gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche).
- Arbeiten, die physisch belastend sind oder mit Unfallgefahren verbunden sind, die Kinder oder Jugendliche nicht erkennen können, sind nicht erlaubt.
Gesetzestext
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1998 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Beschäftigungsverbot
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.
§ 2Zulässige Beschäftigungen
§ 3Behördliche Befugnisse
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.