Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Arten von Beschäftigungen für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche erlaubt sind, um ihren Schutz zu gewährleisten. Sie legt fest, welche Tätigkeiten als leicht und geeignet gelten und welche nicht.
Was sie regelt
- Das generelle Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
- Spezifische Ausnahmen, die eine Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen erlauben.
- Kriterien, wann eine Beschäftigung als nicht leicht oder ungeeignet gilt.
- Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Feststellung der Zulässigkeit einer Beschäftigung.
Wen es betrifft
- Kinder über 13 Jahre.
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
Eckpunkte
- Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, es gibt Ausnahmen.
- Zulässige Beschäftigungen umfassen unter anderem das Austragen von Zeitungen, Tätigkeiten in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten sowie in landwirtschaftlichen Betrieben.
- Eine Beschäftigung ist nicht zulässig, wenn sie regelmäßig Lasten über 7,5 kg oder gelegentlich über 10 kg beinhaltet (gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche).
- Arbeiten, die physisch belastend sind oder mit Unfallgefahren verbunden sind, die Kinder oder Jugendliche nicht erkennen können, sind nicht erlaubt.
📄 Gesetzestext
KindArbSchVKindArbSchV1998-06-23BGBl I1998, 1508KinderarbeitsschutzverordnungVerordnung über den Kinderarbeitsschutz
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1998 +++)
KindArbSchVEingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
KindArbSchV§ 1BeschäftigungsverbotKinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.
KindArbSchV§ 2Zulässige Beschäftigungen(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden 1.mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, 2.in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mita)Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b)Botengängen, c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d)Nachhilfeunterricht, e)der Betreuung von Haustieren, f)Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, 3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten beia)der Ernte und der Feldbestellung, b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, c)der Versorgung von Tieren, 4.mit Handreichungen beim Sport, 5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere 1.mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, 2.infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder 3.mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.
KindArbSchV§ 3Behördliche BefugnisseDie Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.
KindArbSchV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
KindArbSchVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.