Kurz gesagt
Diese Verordnung begrenzt die Kreditaufnahme von Bund und Ländern im Haushaltsjahr 1971, um die Beschaffung von Geldmitteln durch Kredite zu reduzieren.
Was es regelt
- Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme von Bund und Ländern im Jahr 1971.
- Die Verteilung der Kreditminderung auf die einzelnen Länder.
- Die Definition von "Kredit" im Sinne dieser Verordnung.
- Die Bedingungen für die Aufnahme von Anleihen und Schuldscheindarlehen.
Wen es betrifft
- Den Bund
- Die Länder (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Hamburg, Bremen)
Eckpunkte
- Der Bund muss seine geplante Kreditaufnahme um 1,0 Mrd. DM vermindern.
- Die Länder müssen ihre geplante Kreditaufnahme um insgesamt 800 Mill. DM vermindern.
- 85 vom Hundert (in Bremen und Hamburg 80 vom Hundert) bestehender Kreditermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
- Anleihen und Schuldscheindarlehen dürfen nur nach einem Zeitplan des Konjunkturrats aufgenommen werden, es sei denn, Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder übersteigen im Einzelfall 20 Mill. DM nicht.
📄 Gesetzestext
KredAufnBegrV 19711971-05-27BGBl I1971, 693Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder
im Haushaltsjahr 1971
(+++ Textnachweis ab: 29. 5.1971 +++)
KredAufnBegrV 1971EingangsformelAuf Grund des § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrats für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:
KredAufnBegrV 1971§ 1(1) Bund und Länder begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits im Haushaltsjahr 1971 auf einen Höchstbetrag. Der Bund vermindert seine 1971 veranschlagte Kreditaufnahme um 1,0 Mrd. DM. Die Länder vermindern ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Rahmen der Haushaltspläne bzw. der den Parlamenten vorliegenden Haushaltsplanentwürfe für das Jahr 1971 vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 um 800 Mill. DM. Bisherige Kreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigungen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen. 85 vom Hundert, in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg 80 vom Hundert, der aus früheren Haushaltsjahren bestehenden Kreditermächtigungen dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die verbleibenden 15 vom Hundert, in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg 20 vom Hundert, dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie zum Abbau von Ausgaberesten dienen.
(2) Der auf die Länder entfallende Betrag verteilt sich wie folgt (in Mill. DM):
Schleswig-Holstein
36
Niedersachsen
90
Nordrhein-Westfalen
204
Hessen
78
Rheinland-Pfalz
52
Baden-Württemberg
121
Bayern
130
Saarland
15
Hamburg
57
Bremen
17.
(3) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede Beschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Darlehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen.
(4) Der Berechnung des Höchstbetrages sind die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt abzüglich der Tilgungsausgaben für Kreditmarktmittel zugrunde zu legen.
(5) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der in § 19 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeichneten Stellen sowie Kreditaufnahmen gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes bleiben außer Betracht.
KredAufnBegrV 1971§ 2Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder, soweit sie im Einzelfall 20 Mill. DM nicht übersteigen.
KredAufnBegrV 1971§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.
KredAufnBegrV 1971§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.