Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971
Kurz gesagt
Diese Verordnung begrenzt die Kreditaufnahme von Bund und Ländern im Haushaltsjahr 1971, um die Beschaffung von Geldmitteln durch Kredite zu reduzieren.
Was es regelt
- Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme von Bund und Ländern im Jahr 1971.
- Die Verteilung der Kreditminderung auf die einzelnen Länder.
- Die Definition von "Kredit" im Sinne dieser Verordnung.
- Die Bedingungen für die Aufnahme von Anleihen und Schuldscheindarlehen.
Wen es betrifft
- Den Bund
- Die Länder (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Hamburg, Bremen)
Eckpunkte
- Der Bund muss seine geplante Kreditaufnahme um 1,0 Mrd. DM vermindern.
- Die Länder müssen ihre geplante Kreditaufnahme um insgesamt 800 Mill. DM vermindern.
- 85 vom Hundert (in Bremen und Hamburg 80 vom Hundert) bestehender Kreditermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
- Anleihen und Schuldscheindarlehen dürfen nur nach einem Zeitplan des Konjunkturrats aufgenommen werden, es sei denn, Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder übersteigen im Einzelfall 20 Mill. DM nicht.
Gesetzestext
Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971
(+++ Textnachweis ab: 29. 5.1971 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrats für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
§ 2
Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder, soweit sie im Einzelfall 20 Mill. DM nicht übersteigen.
§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.