Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die automatische Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen für Personen aus der Ukraine, die wegen des Krieges nach Deutschland gekommen sind. Sie stellt sicher, dass diese Erlaubnisse bis zu einem bestimmten Datum gültig bleiben, ohne dass jede Person einzeln einen Antrag stellen muss.
Was es regelt
- Die Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen, die nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt wurden.
- Die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes für bestimmte Ausländer aus der Ukraine.
- Die Bedingungen, unter denen die Fortgeltung für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten gilt.
- Das Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Ukrainische Staatsangehörige, die am oder nach dem 24. Februar 2022 wegen des Krieges in die Ukraine nach Deutschland eingereist sind.
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, oder deren Familienangehörige, oder die sich mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufhielten.
Eckpunkte
- Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten bis zum 4. März 2027 fort.
- Eine Verlängerung im Einzelfall ist für diese Gruppe nicht nötig.
- Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten gilt die Fortgeltung nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. internationaler Schutz in der Ukraine am 24. Februar 2022).
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
UkraineAufenthFGVUkraineAufenthFGV2023-11-28BGBl I2023, Nr. 334Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-FortgeltungsverordnungVerordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der UkraineAufhV aufgeh. durch § 3 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 22.10.2025 I Nr. 252 mit Ablauf d. 4.3.2027StandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.10.2025 I Nr. 252 (+++ Textnachweis ab: 5.12.2023 +++)
UkraineAufenthFGVEingangsformelAuf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
UkraineAufenthFGV§ 1GegenstandDiese Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.
UkraineAufenthFGV§ 2Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz(1) Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie 1.am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,2.Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder3.sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
(2) Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.
UkraineAufenthFGV§ 3Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.
UkraineAufenthFGVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.