Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
Kurz gesagt
Dieses Gesetz reformiert die gesetzliche Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 und beinhaltet verschiedene Änderungen und Übergangsvorschriften. Es betrifft die Anpassung von Vergütungen, die private Krankenversicherung und die Familienversicherung.
Was es regelt
- Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000.
- Die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für bestimmte Rechtsverordnungen.
- Übergangsvorschriften für Gesamtvergütungen, private Krankenversicherung, Familienversicherung und psychiatrische Abteilungen.
- Den Personalübergang zur Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland.
Wen es betrifft
- Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Kassenärztliche Vereinigungen und deren Gesamtvergütungen.
- Personen, die vor dem 1. Januar 2000 einen privaten Krankenversicherungsvertrag hatten oder familienversichert waren.
- Einrichtungen nach § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- Mitarbeiter des AOK-Bundesverbandes, die zur Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland wechseln.
Eckpunkte
- Die Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahr 2000 sind auf die Vergütungssumme von 1999 zu beziehen, angepasst um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes.
- Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Versicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet hat.
- Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind.
- Ermächtigungen für psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.
- Das Gesetz tritt im Übrigen am 1. Januar 2000 in Kraft.
Gesetzestext
gesetz 2000Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000StandGeändert durch Art. 3 G v. 15.2.2002 I 684 Art. 1 bis 18: Änderungsvorschriften Art. 19: MTInfoG 860-5-18 Art. 20
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2000 +++)
Art 21
Überleitungsvorschriften
Art 21§ 1Gesamtvergütung
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
Art 21§ 2Rückkehr in die private Krankenversicherung
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Versicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet hat.
Art 21§ 3Ausschluss der Familienversicherung
Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind.
Art 21§ 4Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.
Art 21§ 5Personalübergang zu der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband überwiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienstordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände. GKVRefG 2000220Art 22Inkrafttreten