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Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Gerät

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt zusätzliche grundlegende Anforderungen für bestimmte Geräte fest und bestimmt die Gleichwertigkeit nationaler Schnittstellen sowie Geräteklassenkennungen im Bereich der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GASVGASV2002-01-08BGBl I2002, 398Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-VerordnungVerordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2014 I 313 (+++ Textnachweis ab: 12.1.2002 +++) GASVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: GASV§ 1Weitere grundlegende AnforderungenAls weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt. GASV§ 2Äquivalenzen von Schnittstellen und GeräteklassenkennungenDie von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt. GASV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. GASVAnlage 1(Fundstelle: BGBl. I 2014, 313)Lfd. Nr.Entscheidung der KommissionFundstelle1Entscheidung der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (2000/637/EG)ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 502Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte (2001/148/EG)ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 653Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buch-stabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (2005/53/EG)ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 144Entscheidung der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten (2005/631/EG)ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 285Beschluss der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen (2013/638/EU)ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22 GASVAnlage 2(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1435)Lfd.Nr.Entscheidung der KommissionFundstelle1Entscheidung der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (2000/299/EG)Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000, Nr. L 97 S. 13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.