Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von bestimmten Befugnissen im Beamtenrecht innerhalb des Geschäftsbereichs des Direktoriums der Deutschen Bundespost an spezifische Dienststellen. Es geht darum, wer Entscheidungen über Geschenke, Jubiläumszuwendungen, Nebentätigkeiten und Beschäftigungsverbote für Beamte treffen darf.
Was es regelt
- Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beamte.
- Die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen an Beamte.
- Die Anordnung oder Genehmigung von Nebentätigkeiten für Beamte.
- Das Untersagen von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundespost, auch nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses.
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen der Deutschen Bundespost.
Eckpunkte
- Die Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und das Sozialamt der Deutschen Bundespost entscheiden über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 70 Bundesbeamtengesetz).
- Diese Dienststellen gewähren oder versagen auch Jubiläumszuwendungen an Beamte (§ 8 Abs. 1 Verordnung über Jubiläumszuwendungen).
- Sie können von Beamten die Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst verlangen oder Nebentätigkeiten genehmigen/versagen (§ 64 und § 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz).
- Sie dürfen Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagen (§ 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz).
📄 Gesetzestext
DBPDirBeamtRAnO1990-06-11BGBl I1990, 2051Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
(+++ Textnachweis ab: 11. 6.1990 +++)
DBPDirBeamtRAnO(XXXX)1.Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,1.1nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,1.2nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.2.Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.3.Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,3.1nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,3.2nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,3.3nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.4.Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.5.Wir bestimmen, daß die Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und das Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.6.Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.7.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBl. I S. 778) insoweit außer Kraft.Das Direktorium der Deutschen Bundespost
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.