Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen, wann hilfebedürftige Personen ab 63 Jahren keine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen müssen, um unbillige Härten zu vermeiden.
Was es regelt
- Wann die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente für Hilfebedürftige unbillig ist.
- Den Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch die Renteninanspruchnahme.
- Fälle, in denen eine abschlagsfreie Altersrente bevorsteht oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird/bevorsteht.
- Die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Alter durch die Renteninanspruchnahme.
Wen es betrifft
- Hilfebedürftige Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben.
- Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Eckpunkte
- Hilfebedürftige ab 63 Jahren müssen eine vorgezogene Altersrente nicht in Anspruch nehmen, wenn dies unbillig wäre.
- Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde.
- Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
- Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden würden, insbesondere wenn 70 Prozent der erwarteten Regelaltersrente niedriger ist als der maßgebende Bedarf.
📄 Gesetzestext
UnbilligkeitsVUnbilligkeitsV2008-04-14BGBl I2008, 734UnbilligkeitsverordnungVerordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen AltersrenteStandGeändert durch V v. 4.10.2016 I 2210 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2008 +++)
UnbilligkeitsVEingangsformelAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
UnbilligkeitsV§ 1GrundsatzHilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.
UnbilligkeitsV§ 2Verlust eines Anspruchs auf ArbeitslosengeldUnbillig ist die Inanspruchnahme, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde.
UnbilligkeitsV§ 3Bevorstehende abschlagsfreie AltersrenteUnbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
UnbilligkeitsV§ 4ErwerbstätigkeitUnbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt.
UnbilligkeitsV§ 5Bevorstehende Erwerbstätigkeit(1) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden.
(2) Haben Hilfebedürftige bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald eine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
(3) Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass diese nicht zu Stande kommen wird, entfällt die Unbilligkeit.
UnbilligkeitsV§ 6Hilfebedürftigkeit im AlterUnbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
UnbilligkeitsV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.