Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die genauen Beträge der Entschädigungsaufwendungen und die jeweiligen Anteile des Bundes und der elf alten Bundesländer für das Rechnungsjahr 2021 fest, die sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz ergeben. Sie regelt auch, wie diese Kosten zwischen Bund und Ländern ausgeglichen werden.
Was es regelt
- Die Höhe der gesamten Entschädigungsaufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das Rechnungsjahr 2021.
- Die Lastenanteile des Bundes an diesen Entschädigungsaufwendungen.
- Die Lastenanteile der einzelnen Länder an diesen Entschädigungsaufwendungen.
- Die Erstattungen des Bundes an Länder, die mehr Entschädigungsaufwendungen hatten als ihr Anteil, und die Abführungen von Ländern an den Bund, die weniger hatten.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Finanzen.
- Der Bund und die elf alten Bundesländer (Länder).
Eckpunkte
- Die gesamten Entschädigungsaufwendungen betrugen im Rechnungsjahr 2021 insgesamt 110.686.666 Euro.
- Der Lastenanteil des Bundes an diesen Aufwendungen betrug insgesamt 56.214.547 Euro.
- Länder wie Nordrhein-Westfalen (12.801.503 Euro) und Bayern (9.013.804 Euro) erhalten Erstattungen vom Bund.
- Länder wie Baden-Württemberg (1.206.704 Euro) und Niedersachsen (2.910.215 Euro) führen Beträge an den Bund ab.
Gesetzestext
§172
DV 642022-10-24BGBl I2022, 1970Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.11.2022 +++)
§172DV 64Eingangsformel
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des
-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§172DV 64§ 1Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2021
§172DV 64§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
§172DV 64Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.