Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die genauen Beträge der Entschädigungsaufwendungen und die jeweiligen Anteile des Bundes und der elf alten Bundesländer für das Rechnungsjahr 2021 fest, die sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz ergeben. Sie regelt auch, wie diese Kosten zwischen Bund und Ländern ausgeglichen werden.
Was es regelt
- Die Höhe der gesamten Entschädigungsaufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das Rechnungsjahr 2021.
- Die Lastenanteile des Bundes an diesen Entschädigungsaufwendungen.
- Die Lastenanteile der einzelnen Länder an diesen Entschädigungsaufwendungen.
- Die Erstattungen des Bundes an Länder, die mehr Entschädigungsaufwendungen hatten als ihr Anteil, und die Abführungen von Ländern an den Bund, die weniger hatten.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Finanzen.
- Der Bund und die elf alten Bundesländer (Länder).
Eckpunkte
- Die gesamten Entschädigungsaufwendungen betrugen im Rechnungsjahr 2021 insgesamt 110.686.666 Euro.
- Der Lastenanteil des Bundes an diesen Aufwendungen betrug insgesamt 56.214.547 Euro.
- Länder wie Nordrhein-Westfalen (12.801.503 Euro) und Bayern (9.013.804 Euro) erhalten Erstattungen vom Bund.
- Länder wie Baden-Württemberg (1.206.704 Euro) und Niedersachsen (2.910.215 Euro) führen Beträge an den Bund ab.
📄 Gesetzestext
BEG§172DV 642022-10-24BGBl I2022, 1970Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 15.11.2022 +++)
BEG§172DV 64EingangsformelAuf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
BEG§172DV 64§ 1Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2021(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2021 – jeweils gerundet –: –in den Ländern (außer Berlin)101 974 525 Euro,–in Berlin 8 712 142 Euro,–insgesamt110 686 667 Euro,–insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen110 686 666 Euro.
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: –in den Ländern (außer Berlin) 50 987 262 Euro,–in Berlin 5 227 285 Euro,–insgesamt 56 214 547 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –: –in Nordrhein-Westfalen 14 202 905 Euro,–in Bayern 10 444 594 Euro,–in Baden-Württemberg 8 817 065 Euro,–in Niedersachsen 6 361 766 Euro,–in Hessen 4 985 853 Euro,–in Rheinland‑Pfalz 3 254 616 Euro,–in Schleswig‑Holstein 2 315 240 Euro,–im Saarland779 240 Euro,–in Hamburg 1 468 837 Euro,–in Bremen535 181 Euro,–in Berlin1 306 821 Euro,–insgesamt54 472 118 Euro,–insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen54 472 119 Euro.
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –: –Nordrhein‑Westfalen12 801 503 Euro,–Bayern 9 013 804 Euro,–Hessen5 588 248 Euro,–Rheinland‑Pfalz29 255 908 Euro,–Berlin7 405 321 Euro,–insgesamt64 064 784 Euro.
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –: –Baden‑Württemberg1 206 704 Euro,–Niedersachsen2 910 215 Euro,–Schleswig‑Holstein2 106 027 Euro,–Saarland376 148 Euro,–Hamburg886 474 Euro,–Bremen364 670 Euro,–insgesamt7 850 238 Euro,–insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen7 850 237 Euro.
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
BEG§172DV 64§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
BEG§172DV 64SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.