Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details für die Teilnahme der deutschen Bundesländer am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie legt Fristen für die Meldung der Teilnahme und die Übermittlung von Strategien sowie für die Zuweisung von Finanzmitteln fest.
Was es regelt
- Fristen für die Anzeige der Teilnahme der Länder am Schulprogramm.
- Fristen für die Übermittlung und Änderung regionaler Strategien der Länder.
- Fristen für Mitteilungspflichten der Länder.
- Verfahren und Fristen für die vorläufige und endgültige Zuweisung von Finanzmitteln an die Länder.
Wen es betrifft
- Die deutschen Bundesländer, die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmen möchten.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Eckpunkte
- Länder müssen ihre Teilnahme am Schulprogramm bis zum 31. Oktober des Vorjahres der geplanten Teilnahme anzeigen.
- Regionale Strategien müssen bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, übermittelt werden.
- Geänderte regionale Strategien sind innerhalb eines Monats nach der Änderung zu übermitteln.
- Das Bundesministerium teilt die vorläufige Mittelzuweisung bis zum 15. November des Vorjahres der geplanten Teilnahme mit.
📄 Gesetzestext
LwErzgSchulproTeilnVLwErzgSchulproTeilnV2017-05-26BGBl I2017, 1288Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-TeilnahmeverordnungVerordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche ErzeugnisseStandGeändert durch Art. 1 V v. 20.10.2021 I 4727 (+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++)
LwErzgSchulproTeilnVEingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
LwErzgSchulproTeilnV§ 1Anzeige- und Übermittlungsfristen(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.
(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung.
(3) Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schuljahr begonnen hat. Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommenden Schuljahr vorangeht.
LwErzgSchulproTeilnV§ 2Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung(1) Das Bundesministerium teilt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.
(2) Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
LwErzgSchulproTeilnV§ 3(weggefallen)
LwErzgSchulproTeilnV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
LwErzgSchulproTeilnVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.