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Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von österreichischen Meisterprüfungszeugnissen mit deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk. Sie legt fest, welche spezifischen österreichischen Zeugnisse als gleichwertig anerkannt werden.

Was es regelt

  • Die Anerkennung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse.
  • Die Gleichstellung dieser Zeugnisse mit deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk.
  • Eine detaillierte Liste der gleichgestellten Berufe.

Wen es betrifft

  • Personen, die in Österreich eine Meisterprüfung abgelegt haben.
  • Personen, die in Deutschland eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen möchten oder abgelegt haben.

Eckpunkte

  • Österreichische Meisterprüfungszeugnisse werden deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk gleichgestellt.
  • Die Gleichstellung erfolgt gemäß einer Anlage, die eine Aufstellung der entsprechenden Berufe enthält.
  • Beispiele für gleichgestellte Berufe sind Bäcker, Buchbinder, Dachdecker, Fleischer und Tischler.
  • Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

MeistPrÖGlV1997-01-31BGBl I1997, 142Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk (+++ Textnachweis ab:

  1. 2.1997 +++) MeistPrÖGlVEingangsformelAuf Grund des § 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I. S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom
  3. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
  4. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
  5. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: MeistPrÖGlV§ 1Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im HandwerkÖsterreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt. MeistPrÖGlV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. MeistPrÖGlVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. MeistPrÖGlVAnlage(zu § 1) Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 143 Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk
  6. Bäcker
  7. Bäcker
  8. Buchbinder
  9. Buchbinder
  10. Dachdecker
  11. Dachdecker
  12. Damenkleidermacher
  13. Damenschneider
  14. Drechsler
  15. Drechsler
  16. Fleischer
  17. Fleischer
  18. Fotograf
  19. Fotograf
  20. Friseur und Perückenmacher
  21. Friseur
  22. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer (alt: Glaser)
  23. Glaser
  24. Herrenkleidermacher
  25. Herrenschneider
  26. Kälteanlagentechniker (alt: Kühlmaschinenmechaniker)
  27. Kälteanlagenbauer
  28. Karosseriebauer
  29. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  30. Konditor (Zuckerbäcker)
  31. Konditor
  32. Kraftfahrzeugtechniker (alt: Kraftfahrzeugmechaniker)
  33. Kraftfahrzeugmechaniker
  34. Kupferschmied
  35. Kupferschmied
  36. Kürschner
  37. Kürschner
  38. Landmaschinentechniker (alt: Landmaschinenmechaniker)
  39. Landmaschinenmechaniker
  40. Maschinen- und Fertigungstechniker (alt: Mechaniker)
  41. Maschinenbaumechaniker
  42. Orthopädieschuhmacher
  43. Orthopädieschuhmacher
  44. Radio- und Videoelektroniker (alt: Radio- und Fernsehtechniker)
  45. Radio- und Fernsehtechniker
  46. Schuhmacher
  47. Schuhmacher
  48. Spengler
  49. Klempner
  50. Stukkateur und Trockenausbauer
  51. Stukkateur
  52. Tischler
  53. Tischler
  54. Uhrmacher
  55. Uhrmacher
  56. Zahntechniker
  57. Zahntechniker

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.