Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von österreichischen Meisterprüfungszeugnissen mit deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk. Sie legt fest, welche spezifischen österreichischen Zeugnisse als gleichwertig anerkannt werden.
Was es regelt
- Die Anerkennung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse.
- Die Gleichstellung dieser Zeugnisse mit deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk.
- Eine detaillierte Liste der gleichgestellten Berufe.
Wen es betrifft
- Personen, die in Österreich eine Meisterprüfung abgelegt haben.
- Personen, die in Deutschland eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen möchten oder abgelegt haben.
Eckpunkte
- Österreichische Meisterprüfungszeugnisse werden deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk gleichgestellt.
- Die Gleichstellung erfolgt gemäß einer Anlage, die eine Aufstellung der entsprechenden Berufe enthält.
- Beispiele für gleichgestellte Berufe sind Bäcker, Buchbinder, Dachdecker, Fleischer und Tischler.
- Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
MeistPrÖGlV1997-01-31BGBl I1997, 142Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk (+++ Textnachweis ab:
- 2.1997 +++) MeistPrÖGlVEingangsformelAuf Grund des § 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I. S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: MeistPrÖGlV§ 1Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im HandwerkÖsterreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt. MeistPrÖGlV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. MeistPrÖGlVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. MeistPrÖGlVAnlage(zu § 1) Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 143 Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk
- Bäcker
- Bäcker
- Buchbinder
- Buchbinder
- Dachdecker
- Dachdecker
- Damenkleidermacher
- Damenschneider
- Drechsler
- Drechsler
- Fleischer
- Fleischer
- Fotograf
- Fotograf
- Friseur und Perückenmacher
- Friseur
- Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer (alt: Glaser)
- Glaser
- Herrenkleidermacher
- Herrenschneider
- Kälteanlagentechniker (alt: Kühlmaschinenmechaniker)
- Kälteanlagenbauer
- Karosseriebauer
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Konditor (Zuckerbäcker)
- Konditor
- Kraftfahrzeugtechniker (alt: Kraftfahrzeugmechaniker)
- Kraftfahrzeugmechaniker
- Kupferschmied
- Kupferschmied
- Kürschner
- Kürschner
- Landmaschinentechniker (alt: Landmaschinenmechaniker)
- Landmaschinenmechaniker
- Maschinen- und Fertigungstechniker (alt: Mechaniker)
- Maschinenbaumechaniker
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädieschuhmacher
- Radio- und Videoelektroniker (alt: Radio- und Fernsehtechniker)
- Radio- und Fernsehtechniker
- Schuhmacher
- Schuhmacher
- Spengler
- Klempner
- Stukkateur und Trockenausbauer
- Stukkateur
- Tischler
- Tischler
- Uhrmacher
- Uhrmacher
- Zahntechniker
- Zahntechniker