Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von österreichischen Meisterprüfungszeugnissen mit deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk. Sie legt fest, welche spezifischen österreichischen Zeugnisse als gleichwertig anerkannt werden.
Was es regelt
- Die Anerkennung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse.
- Die Gleichstellung dieser Zeugnisse mit deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk.
- Eine detaillierte Liste der gleichgestellten Berufe.
Wen es betrifft
- Personen, die in Österreich eine Meisterprüfung abgelegt haben.
- Personen, die in Deutschland eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen möchten oder abgelegt haben.
Eckpunkte
- Österreichische Meisterprüfungszeugnisse werden deutschen Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk gleichgestellt.
- Die Gleichstellung erfolgt gemäß einer Anlage, die eine Aufstellung der entsprechenden Berufe enthält.
- Beispiele für gleichgestellte Berufe sind Bäcker, Buchbinder, Dachdecker, Fleischer und Tischler.
- Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
MeistPrÖGlV1997-01-31BGBl I1997, 142Verordnung zur Gleichstellung österreichischer
Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen
im Handwerk
(+++ Textnachweis ab: 8. 2.1997 +++)
MeistPrÖGlVEingangsformelAuf Grund des § 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I. S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
MeistPrÖGlV§ 1Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im
HandwerkÖsterreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
MeistPrÖGlV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
MeistPrÖGlVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
MeistPrÖGlVAnlage(zu § 1)
Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 143
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk
Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk
1.
Bäcker
1.
Bäcker
2.
Buchbinder
2.
Buchbinder
3.
Dachdecker
3.
Dachdecker
4.
Damenkleidermacher
4.
Damenschneider
5.
Drechsler
5.
Drechsler
6.
Fleischer
6.
Fleischer
7.
Fotograf
7.
Fotograf
8.
Friseur und Perückenmacher
8.
Friseur
9.
Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer (alt: Glaser)
9.
Glaser
10.
Herrenkleidermacher
10.
Herrenschneider
11.
Kälteanlagentechniker (alt: Kühlmaschinenmechaniker)
11.
Kälteanlagenbauer
12.
Karosseriebauer
12.
Karosserie- und Fahrzeugbauer
13.
Konditor (Zuckerbäcker)
13.
Konditor
14.
Kraftfahrzeugtechniker (alt: Kraftfahrzeugmechaniker)
14.
Kraftfahrzeugmechaniker
15.
Kupferschmied
15.
Kupferschmied
16.
Kürschner
16.
Kürschner
17.
Landmaschinentechniker (alt: Landmaschinenmechaniker)
17.
Landmaschinenmechaniker
18.
Maschinen- und Fertigungstechniker (alt: Mechaniker)
18.
Maschinenbaumechaniker
19.
Orthopädieschuhmacher
19.
Orthopädieschuhmacher
20.
Radio- und Videoelektroniker (alt: Radio- und Fernsehtechniker)
20.
Radio- und Fernsehtechniker
21.
Schuhmacher
21.
Schuhmacher
22.
Spengler
22.
Klempner
23.
Stukkateur und Trockenausbauer
23.
Stukkateur
24.
Tischler
24.
Tischler
25.
Uhrmacher
25.
Uhrmacher
26.
Zahntechniker
26.
Zahntechniker
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.