Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes, insbesondere die freiwillige Registrierung von Betrieben und die Vergabe von Betriebs- und Kennnummern.
Was sie regelt
- Die Möglichkeit für nicht registrierungspflichtige Betriebe, sich freiwillig registrieren zu lassen.
- Die Löschung von freiwillig registrierten Betrieben aus dem Register und die Aufbewahrung ihrer Daten.
- Die Struktur und Vergabe von Betriebsnummern, die aus sechs Stellen bestehen und eine Landeskennung enthalten.
- Die Struktur und Vergabe von Stallnummern und einer zwölfstelligen Kennnummer für Legehennenbetriebe.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Legehennen halten und sich freiwillig registrieren lassen möchten.
- Betriebe, die nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz registrierungspflichtig sind.
Eckpunkte
- Ein Betrieb kann sich freiwillig registrieren lassen und wird auf Antrag zum Ende des Folgemonats gelöscht.
- Daten gelöschter Betriebe müssen drei Jahre aufbewahrt werden.
- Die Betriebsnummer hat sechs Stellen, wobei die ersten beiden Stellen die Landeskennung (z.B. 01 für Schleswig-Holstein) angeben.
- Die Stallnummer ist einstellig und beginnt mit 1; bei mehr als zehn Ställen erhält ein Betrieb eine zweite Betriebsnummer.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
(+++ Textnachweis ab: 15.10.2003 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Freiwillige Registrierung
§ 2Betriebsnummer, Stallnummer
§ 3Kennnummer
Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden: 1.erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung; 2.zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 3.dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG; 4.fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 5.sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1; 6.zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.