Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes, insbesondere die freiwillige Registrierung von Betrieben und die Vergabe von Betriebs- und Kennnummern.
Was sie regelt
- Die Möglichkeit für nicht registrierungspflichtige Betriebe, sich freiwillig registrieren zu lassen.
- Die Löschung von freiwillig registrierten Betrieben aus dem Register und die Aufbewahrung ihrer Daten.
- Die Struktur und Vergabe von Betriebsnummern, die aus sechs Stellen bestehen und eine Landeskennung enthalten.
- Die Struktur und Vergabe von Stallnummern und einer zwölfstelligen Kennnummer für Legehennenbetriebe.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Legehennen halten und sich freiwillig registrieren lassen möchten.
- Betriebe, die nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz registrierungspflichtig sind.
Eckpunkte
- Ein Betrieb kann sich freiwillig registrieren lassen und wird auf Antrag zum Ende des Folgemonats gelöscht.
- Daten gelöschter Betriebe müssen drei Jahre aufbewahrt werden.
- Die Betriebsnummer hat sechs Stellen, wobei die ersten beiden Stellen die Landeskennung (z.B. 01 für Schleswig-Holstein) angeben.
- Die Stallnummer ist einstellig und beginnt mit 1; bei mehr als zehn Ställen erhält ein Betrieb eine zweite Betriebsnummer.
📄 Gesetzestext
LegRegVLegRegV2003-10-06BGBl I2003, 1969LegehennenbetriebsregisterverordnungVerordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
(+++ Textnachweis ab: 15.10.2003 +++)
LegRegVEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
LegRegV§ 1Freiwillige Registrierung(1) Ein nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nicht registrierungspflichtiger Betrieb kann sich auf Antrag registrieren lassen. In diesem Fall gelten das Legehennenbetriebsregistergesetz mit Ausnahme von § 6 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für einen nach Satz 1 registrierten Betrieb.
(2) Ein nach Absatz 1 Satz 1 registrierter Betrieb ist auf Antrag zum Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats aus dem Register zu löschen. Die diesen Betrieb betreffenden Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
LegRegV§ 2Betriebsnummer, Stallnummer(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen.
(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.
(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.
LegRegV§ 3KennnummerDie nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden: 1.erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung; 2.zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 3.dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG; 4.fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 5.sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1; 6.zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.
LegRegV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
LegRegVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.