Fünfundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich der Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen, wenn eine Umsturzschutzvorrichtung angebracht wird. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen die Betriebserlaubnis trotz solcher Änderungen nicht erlischt oder erst später erlischt.
Was es regelt
- Das Erlöschen der Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen bei Anbringung einer Umsturzschutzvorrichtung.
- Die Bedingungen, unter denen die Betriebserlaubnis bei der Anbringung einer Umsturzschutzvorrichtung erhalten bleibt.
- Die Frist, nach der die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind.
- Die Gültigkeit dieser Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Halter von Kraftfahrzeugen, die eine Umsturzschutzvorrichtung anbringen lassen.
- Hersteller von Umsturzschutzvorrichtungen und ermächtigte Werkstätten.
Eckpunkte
- Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn eine Umsturzschutzvorrichtung angebracht wird, sofern der Hersteller der Vorrichtung bescheinigt, dass sie den Vorschriften der StVZO entspricht und die Anbringung fachgerecht erfolgt.
- Die Bescheinigung muss den Namen des Fahrzeughalters und die Fahrgestellnummer enthalten und dem Halter ausgehändigt werden.
- Der Halter muss die Bescheinigung auf Verlangen vorzeigen oder die Anbringung in den Fahrzeugpapieren vermerken lassen.
- In anderen Fällen erlischt die Betriebserlaubnis erst sechs Monate nach Anbringung der Vorrichtung, wenn der Halter den Zeitpunkt der Anbringung nachweisen kann.
Gesetzestext
verordnung zur StVZOFünfundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStandGeändert durch Art. 13 Abs. 29 G v. 12.4.2012 I 579
(+++ Textnachweis ab: 9. 7.1976 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
- August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 St
VZO erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeugen eine Vorrichtung zum Schutz der Fahrzeuginsassen bei seitlichem Umstürzen oder rückwärtigem Überschlagen (Umsturzschutzvorrichtung) im Sinne von Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche Unfallversicherung angebracht wird.
§ 2Abweichend von § 19 Abs. 2 St
VZO erlischt bei Kraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1 durch Anbringen einer Umsturzschutzvorrichtung im Sinne von Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche Unfallversicherung verändert worden sind, die Betriebserlaubnis erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anbringung der Vorrichtung. Voraussetzung ist, daß bis zur Erteilung der neuen Betriebserlaubnis der Halter zuständigen Personen den Zeitpunkt der Anbringung der Vorrichtung nachweist, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausführenden Werkstatt.
§ 3
-
§ 4Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr