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Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026. Sie stellt sicher, dass bestimmte Lärmgrenzwerte eingehalten werden, um die Nachbarschaft zu schützen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WM2026LärmSchVWM2026LärmSchV2026-05-13BGBl. I2026, Nr. 147Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026AufhDie V tritt gem. § 4 mWv 1.8.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 20.5.2026 +++) WM2026LärmSchVEingangsformelDie Bundesregierung verordnet aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise: WM2026LärmSchV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026. WM2026LärmSchV§ 2Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden. (2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten für Anlagen entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 gegeneinander abzuwägen. Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, sind nur zulässig für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 direkt übertragen werden. WM2026LärmSchV§ 3LandesvorschriftenAbweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor. WM2026LärmSchV§ 4AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. WM2026LärmSchV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. WM2026LärmSchVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.