Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026. Sie stellt sicher, dass bestimmte Lärmgrenzwerte eingehalten werden, um die Nachbarschaft zu schützen.
Was sie regelt
- Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien.
- Den Schutz vor Lärmimmissionen bei diesen Veranstaltungen.
- Die Anwendung von Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
- Ausnahmen von Ruhezeiten und der Nachtzeit für Direktübertragungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und nicht genehmigungspflichtig sind.
- Die Nachbarschaft dieser Anlagen, die vor Lärm geschützt werden soll.
Eckpunkte
- Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschritten werden.
- Bei der Festsetzung von Betriebszeiten sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an den Darbietungen abzuwägen.
- Ausnahmen von Ruhezeiten und der Nachtzeit sind nur für Direktübertragungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 zulässig.
- Abweichende Landesvorschriften haben Vorrang vor dieser Verordnung.
Gesetzestext
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026AufhDie V tritt gem. § 4 mWv 1.8.2026 außer Kraft
(+++ Textnachweis ab: 20.5.2026 +++)
EingangsformelDie Bundesregierung verordnet aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026.
§ 2Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
§ 3Landesvorschriften
Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.
§ 4Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.