Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien während der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026. Sie stellt sicher, dass bestimmte Lärmgrenzwerte eingehalten werden, um die Nachbarschaft zu schützen.

Was sie regelt

  • Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien.
  • Den Schutz vor Lärmimmissionen bei diesen Veranstaltungen.
  • Die Anwendung von Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
  • Ausnahmen von Ruhezeiten und der Nachtzeit für Direktübertragungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Anlagen, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und nicht genehmigungspflichtig sind.
  • Die Nachbarschaft dieser Anlagen, die vor Lärm geschützt werden soll.

Eckpunkte

  • Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschritten werden.
  • Bei der Festsetzung von Betriebszeiten sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an den Darbietungen abzuwägen.
  • Ausnahmen von Ruhezeiten und der Nachtzeit sind nur für Direktübertragungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 zulässig.
  • Abweichende Landesvorschriften haben Vorrang vor dieser Verordnung.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026AufhDie V tritt gem. § 4 mWv 1.8.2026 außer Kraft

(+++ Textnachweis ab: 20.5.2026 +++)

EingangsformelDie Bundesregierung verordnet aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026.

§ 2Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

(1)Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom
  1. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.
(2)Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten für Anlagen entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 gegeneinander abzuwägen. Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, sind nur zulässig für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 direkt übertragen werden.

§ 3Landesvorschriften

Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.

§ 4Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.