Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Sie legt fest, welche Behördenleiter diese Rechte für bestimmte Besoldungsgruppen ausüben dürfen.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Übertragung dieser Rechte auf bestimmte Leiter von Bundesbehörden.
- Die Besoldungsgruppe, bis zu der diese Rechte übertragen werden.
- Das Inkrafttreten dieser Anordnung und das Außerkrafttreten älterer Regelungen.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 15.
- Die Direktorin oder der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
- Die Direktorin oder der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information.
- Die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- Die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts.
- Die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts.
Eckpunkte
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung wird widerruflich übertragen.
- Diese Übertragung gilt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A.
- Die Übertragung erfolgt jeweils für den Geschäftsbereich der genannten Behördenleiter.
- Abschnitt I dieser Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden.
📄 Gesetzestext
BMGSErnAnO 20032003-05-06BGBl I2003, 678Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale SicherungAufhAnO nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes enthält, vgl. Abschn. II Satz 2 AnO v. 28.2.2006 I 522 mWv 16.3.2006AufhAnO nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts enthält, vgl. Abschn. II Satz 2 AnO v. 11.7.2012 I 1529 mWv 19.7.2012StandGeändert durch Art. 2 AnO v. 9.12.2014 I 2401 (+++ Textnachweis ab: 21.5.2003 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. Abschn. II Satz 2 AnO v. 28.2.2006 I 522 u. Abschn. II Satz 2 AnO v. 11.7.2012 I 1529 +++)
BMGSErnAnO 2003I.Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf -die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,-die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,-die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,-die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts und-die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Institutsjeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
BMGSErnAnO 2003II.Abschnitt I dieser Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Juni 1994 (GMBl S. 891) nicht mehr anzuwenden; Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 5. Juni 1979 (BGBl. I S. 651), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 177), ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden, soweit er Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes enthält.
BMGSErnAnO 2003SchlussformelDie Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.