Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Genehmigung für das Neuanpflanzen von Rebflächen in Deutschland und setzt dabei EU-Vorschriften um. Sie legt fest, welche Behörden zuständig sind und welche Höchstflächen pro Bundesland für Neuanpflanzungen gelten.
Was es regelt
- Die Durchführung von EU-Verordnungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Wein.
- Die Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflächen.
- Die Festlegung von Höchstflächen für Neuanpflanzungen pro Bundesland.
- Die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen durch die Landesregierungen.
Wen es betrifft
- Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Genehmigungen erteilen.
- Personen oder Unternehmen, die neue Rebflächen anpflanzen möchten.
Eckpunkte
- Die Genehmigung von Neuanpflanzungen erfolgt nach Maßgabe der EU-Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 1227/2000.
- Jedes Bundesland hat eine spezifische Höchstfläche für Neuanpflanzungen, z.B. Baden-Württemberg 525 ha, Rheinland-Pfalz 595 ha, Bayern 118 ha.
- Die Landesregierungen regeln die detaillierten Voraussetzungen und das Verfahren für Genehmigungen, um die Einhaltung der Höchstflächen sicherzustellen.
- Für Rebflächen in Schleswig-Holstein entfällt die Anforderung eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit bestehenden Rebflächen.
📄 Gesetzestext
RebflAnpflV 02/032000-11-09BGBl I2000, 1501Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von RebflächenStandZuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.11.2008 I 2166 (+++ Textnachweis ab: 18.11.2000 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 1493/99 (CELEX Nr: 399R1493) EGV 1227/2000 (CELEX Nr: 300R1227) +++)
Die V tritt gem. § 4 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 4 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 836; dadurch Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert
Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 28.3.2003 I 453 mWv 4.4.2003 u. d. Art. 3 Nr. 1 V v. 30.11.2005 I 3379 mWv 10.12.2005
RebflAnpflV 02/03EingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 53 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 15 dieses Gesetz eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
RebflAnpflV 02/03§ 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
RebflAnpflV 02/03§ 2Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche: LandNeuanpflanzung (ha)Baden-Württemberg525Bayern118Brandenburg24Hessen48Mecklenburg-Vorpommern5Nordrhein-Westfalen4Rheinland-Pfalz595Saarland14Sachsen80Sachsen-Anhalt40Schleswig-Holstein10Thüringen71
RebflAnpflV 02/03§ 3Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.
RebflAnpflV 02/03§ 3aIm Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.
RebflAnpflV 02/03§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.