Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse. Sie setzt die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in Deutschland um.
Was sie regelt
- Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zur Beihilfe für private Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen.
- Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für diese Durchführung.
- Die Bedingungen für den Abschluss von Verträgen zur Einlagerung von Fischereierzeugnissen.
- Die Beantragung und Festsetzung von Lagerbeihilfen.
Wen es betrifft
- Einlagerer von bestimmten Fischereierzeugnissen, die Beihilfen erhalten möchten.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die Beihilfe muss schriftlich bei der Bundesanstalt beantragt werden.
- Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt; Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
- Einlagerer müssen Nachweise über die Voraussetzungen der Beihilfegewährung erbringen, insbesondere über Erwerb, Einlagerung und Bestandsentwicklung der Fischereierzeugnisse.
- Beihilfeempfänger müssen die Nachweise und Unterlagen sieben Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter FischereierzeugnisseStandGeändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1975 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
- August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse.
§ 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3Abschluß von Verträgen
Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vertrag, durch welchen sich der Anbieter zur Einlagerung der Fischereierzeugnisse verpflichtet, muß von diesem auf Grund eines bei der Bundesanstalt gestellten Antrages mit vorgeschriebenem Inhalt abgeschlossen worden sein.
§ 4Gewährung der Lagerbeihilfe
Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
§ 5
Sicherheitsleistung-
§ 6Mitwirkungspflichten
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten