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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse. Sie setzt die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in Deutschland um.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FischBeihV1975-07-30BAnz1975, Nr 144Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter FischereierzeugnisseStandGeändert durch Art. 43 G v. 2.8.1994 I 2018(+++ Textnachweis ab: 1.7.1975 +++) FischBeihVEingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: FischBeihV§ 1AnwendungsbereichDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse. FischBeihV§ 2ZuständigkeitZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). FischBeihV§ 3Abschluß von VerträgenDer in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Vertrag, durch welchen sich der Anbieter zur Einlagerung der Fischereierzeugnisse verpflichtet, muß von diesem auf Grund eines bei der Bundesanstalt gestellten Antrages mit vorgeschriebenem Inhalt abgeschlossen worden sein. FischBeihV§ 4Gewährung der LagerbeihilfeDie Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich. FischBeihV§ 5Sicherheitsleistung- FischBeihV§ 6Mitwirkungspflichten(1) Der Einlagerer hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Voraussetzungen der Beihilfegewährung nachzuweisen. Die geforderten Nachweise sind durch Vorlage von in übersichtlicher Form geführten Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge, insbesondere über Einzelheiten des Erwerbs und der Einlagerung der Fischereierzeugnisse sowie über die Angaben des in § 3 genannten Vertrages zu erbringen. Ferner ist über die Bestandsentwicklung eine laufende Aufzeichnung zu führen, aus der sämtliche Mengenveränderungen bis zum Ablauf der jeweiligen Lagerzeit hervorgehen. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt verlangt. (2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Nachweise und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Beihilfegewährung beziehen, sieben Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. FischBeihV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft. FischBeihVSchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.