Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau u
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen zu, das den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im nachgeordneten Straßennetz regelt. Es legt auch steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen für diese Bauvorhaben fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken.
- Die Anwendung des deutschen oder polnischen Umsatzsteuerrechts auf bestimmte Umsätze.
- Die Befreiung von Zöllen und Abgaben für bestimmte Waren.
- Die Befreiung von Verboten und Beschränkungen für Waren, die für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken ein- und ausgeführt werden.
Wen es betrifft
- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen.
- Personen und Unternehmen, die am Bau und der Erhaltung von Grenzbrücken zwischen Deutschland und Polen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 21. November 2000 in Frankfurt (Oder) unterzeichnet.
- Für Umsätze im Zusammenhang mit den Grenzbrücken wird entweder deutsches Umsatzsteuerrecht oder polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht angewendet, aber nicht beides.
- Waren, die unter bestimmten Umständen ein- und ausgeführt werden, sind von Zöllen und Abgaben befreit.
- Waren, die zum Bau und zur Erhaltung der Grenzbrücken verwendet werden, sind von Einfuhrabgaben (außer Zöllen) befreit, es sei denn, sie werden für öffentliche Bauverwaltungen eingeführt.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im nachgeordnete
(+++ Textnachweis ab: 4.9.2002 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Frankfurt (Oder) am 21.
November 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2(1) Auf die in Artikel 19 Abs.
1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung; für diese Umsätze wird keine polnische Waren- oder Dienstleistungssteuer erhoben. Auf die in Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung; für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
Art 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, Notenwechsel gemäß Artikel 25 Abs.
2 des Abkommens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.