Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen zu, das den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im nachgeordneten Straßennetz regelt. Es legt auch steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen für diese Bauvorhaben fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken.
- Die Anwendung des deutschen oder polnischen Umsatzsteuerrechts auf bestimmte Umsätze.
- Die Befreiung von Zöllen und Abgaben für bestimmte Waren.
- Die Befreiung von Verboten und Beschränkungen für Waren, die für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken ein- und ausgeführt werden.
Wen es betrifft
- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen.
- Personen und Unternehmen, die am Bau und der Erhaltung von Grenzbrücken zwischen Deutschland und Polen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 21. November 2000 in Frankfurt (Oder) unterzeichnet.
- Für Umsätze im Zusammenhang mit den Grenzbrücken wird entweder deutsches Umsatzsteuerrecht oder polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht angewendet, aber nicht beides.
- Waren, die unter bestimmten Umständen ein- und ausgeführt werden, sind von Zöllen und Abgaben befreit.
- Waren, die zum Bau und zur Erhaltung der Grenzbrücken verwendet werden, sind von Einfuhrabgaben (außer Zöllen) befreit, es sei denn, sie werden für öffentliche Bauverwaltungen eingeführt.
📄 Gesetzestext
GrBrückAbk2000POLG2002-08-28BGBl II2002, 2331Gesetz zu dem Abkommen vom 21. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken im nachgeordneten Straßennetz
(+++ Textnachweis ab: 4.9.2002 +++)
GrBrückAbk2000POLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GrBrückAbk2000POLGArt 1Dem in Frankfurt (Oder) am 21. November 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffentlichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
GrBrückAbk2000POLGArt 2(1) Auf die in Artikel 19 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung; für diese Umsätze wird keine polnische Waren- oder Dienstleistungssteuer erhoben. Auf die in Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung; für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Auf Waren, die unter den in Artikel 19 Abs. 3 des Abkommens beschriebenen Umständen ein- und ausgeführt werden, werden keine Zölle und Abgaben erhoben.
(3) Für die in Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden mit Ausnahme von Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben, soweit sie zum Bau und zur Erhaltung der Grenzbrücken verwendet werden. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(4) Die zum Bau und zur Erhaltung von Grenzbrücken erforderlichen Waren unterliegen bei ihrer Ein- und Ausfuhr keinen Verboten und Beschränkungen.
(5) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden der Vertragsparteien verständigen sich und leisten einander die notwendigen Informationen und die Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Absätze 1 bis 4. Die Vertreter der Behörden sind berechtigt, sich auf der Baustelle und der Grenzbrücke aufzuhalten sowie dort Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.
(6) Die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 21. November 2000 anzuwenden.
GrBrückAbk2000POLGArt 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, Notenwechsel gemäß Artikel 25 Abs. 2 des Abkommens durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.
GrBrückAbk2000POLGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.