Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Bundesstatistiken über die Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in Deutschland. Es legt fest, welche Arten von Erhebungen durchgeführt werden und welche Informationen dabei gesammelt werden.
Was es regelt
- Monatliche Erhebungen bei bestimmten Haushaltstypen.
- Jährliche Erhebungen bei Haushalten aller Bevölkerungskreise, die alle fünf Jahre wiederholt werden.
- Die Erfassung von Einnahmen und deren Verwendung durch die Haushalte.
- Die Sammlung von Daten zur Haushaltszusammensetzung, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen sowie zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern.
Wen es betrifft
- Private Haushalte, insbesondere Haushalte von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern.
- Haushalte aller Bevölkerungskreise.
Eckpunkte
- Monatliche Erhebungen umfassen höchstens 2.000 Haushalte (ab 1. Januar 1993).
- Jährliche Erhebungen umfassen höchstens 0,3 Prozent aller Haushalte.
- Die Auskunftserteilung durch die Haushalte ist freiwillig.
- Die jährlichen Erhebungen werden ab 1983 in fünfjährigem Abstand wiederholt.
Gesetzestext
Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater HaushalteStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980 +++)
§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt: 1.monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern; 2.Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.
§ 2
§ 3(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr.
1 erstrecken sich auf höchstens 2 000*) Haushalte in jedem Monat.
§ 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
§ 5Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr.
2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.