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Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Bundesstatistiken über die Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in Deutschland. Es legt fest, welche Arten von Erhebungen durchgeführt werden und welche Informationen dabei gesammelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PrHaushStatG1961-01-11BGBl I1961, 18Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater HaushalteStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2016 I 1768(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980 +++) PrHaushStatG§ 1Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt: 1.monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern; 2.Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist. PrHaushStatG§ 2(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1.die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;2.die Verwendung der Einnahmen füra)den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),b)Steuern und Abgaben,c)Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,d)Rückzahlung von Schulden,e)Vermögensbildung,f)sonstige Zwecke. (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind. (3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1.Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,2.Vornamen der Haushaltsmitglieder. PrHaushStatG§ 3(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2 000*) Haushalte in jedem Monat. (2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.----- *)Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 Haushalte in jedem Monat." PrHaushStatG§ 4Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig. PrHaushStatG§ 5Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt. PrHaushStatG§ 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. PrHaushStatG§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.