Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Beamtenversorgungsgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz und andere Vorschriften zum Versorgungsrecht. Es regelt unter anderem die Bekanntmachung von Neufassungen dieser Gesetze und enthält Übergangsregelungen.
Was es regelt
- Änderungen am Beamtenversorgungsgesetz und Soldatenversorgungsgesetz.
- Die Möglichkeit zur Bekanntmachung von Neufassungen dieser Gesetze.
- Eine Ausgleichsregelung bezüglich der Mindestversorgung.
- Übergangsregelungen für bestehende Versorgungsrechtsverhältnisse.
Wen es betrifft
- Beamte und Soldaten (im Hinblick auf ihre Versorgungsansprüche).
- Hinterbliebene von Versorgungsempfängern.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium des Innern kann die Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes bekanntmachen.
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes bekanntmachen.
- Bestimmte Artikel dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Rechtsverhältnisse von Versorgungsempfängern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestanden.
- Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, Artikel 10 jedoch mit Wirkung vom 1. Mai 1992.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften Art. 1 u. 2: Änderungsvorschriften Art. 3: DKfAG 2038-1 Art. 4 b
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1994 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(XXXX) Art 1 und Art 2(weggefallen)-
Art 3
-
(XXXX) Art 4 bis Art 7(weggefallen)-
Art 8Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Beamtenversorgungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art 9Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
Art 10Ausgleichsregelung
Auf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig Deutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom
- März 1993 (BGBl. I S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des
- Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des
- Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom
- März 1993.
Art 11Übergangsregelung
Artikel 1 Nr. 3, 7, 9, 10 Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 17 und 24 sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9, 11, 12 Buchstabe b, Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 19 und 38 dieses Gesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen eines nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Versorgungsempfängers. Die Vorschriften der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung bleiben unberührt.
Art 12Inkrafttreten
- 3.mit Wirkung vom
- Mai 1992 Artikel 10,
- 5.