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Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Beamtenversorgungsgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz und andere Vorschriften zum Versorgungsrecht. Es regelt unter anderem die Bekanntmachung von Neufassungen dieser Gesetze und enthält Übergangsregelungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BeamtVGÄndG 1993BeamtVGÄndG 19931994-09-20BGBl I1994, 2442Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 1.10.1994 +++) Art. 1 u. 2: Änderungsvorschriften Art. 3: DKfAG 2038-1 Art. 4 bis 7: Änderungsvorschriften BeamtVGÄndG 1993EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: BeamtVGÄndG 1993(XXXX) Art 1 und Art 2(weggefallen)- BeamtVGÄndG 1993Art 3- BeamtVGÄndG 1993(XXXX) Art 4 bis Art 7(weggefallen)- BeamtVGÄndG 1993Art 8Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Beamtenversorgungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. BeamtVGÄndG 1993Art 9Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. BeamtVGÄndG 1993Art 10AusgleichsregelungAuf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig Deutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1993. BeamtVGÄndG 1993Art 11ÜbergangsregelungArtikel 1 Nr. 3, 7, 9, 10 Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 17 und 24 sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9, 11, 12 Buchstabe b, Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 19 und 38 dieses Gesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen eines nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Versorgungsempfängers. Die Vorschriften der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung bleiben unberührt. BeamtVGÄndG 1993Art 12Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: 1. 2. 3.mit Wirkung vom 1. Mai 1992 Artikel 10, 4. 5.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.