Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe und das Verfahren der Zahlungen, die an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ geleistet werden müssen. Sie legt fest, wie viel Prozent der Dienstbezüge für verschiedene Beamtengruppen und Soldaten in diesen Fonds eingezahlt werden.
Was es regelt
- Die genaue Höhe der Zuweisungssätze in Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
- Spezielle Zuweisungssätze für Beamte mit besonderer Altersgrenze, Richter und verschiedene Dienstgrade.
- Erhöhungen der Zuweisungssätze bei Dienst- oder Beschäftigungsbeginn nach bestimmten Altersgrenzen.
- Das Zahlverfahren und die Fristen für die Einzahlungen in den Versorgungsfonds.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundes, einschließlich solcher mit besonderer Altersgrenze, sowie Richterinnen und Richter.
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
- Beschäftigte, denen eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften zusteht.
Eckpunkte
- Die Zuweisungssätze liegen zwischen 27,9 Prozent und 36,9 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, abhängig von der Gruppe.
- Für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze beträgt der Satz 32,6 Prozent.
- Für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes beträgt der Satz 36,9 Prozent.
- Die Zuweisungssätze erhöhen sich um 50 Prozent, wenn das Dienstverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres beginnt, und um 100 Prozent nach Vollendung des 50. Lebensjahres.
- Die Zuweisungen erfolgen in halbjährlichen Teilbeträgen, die bis zum 30. September (für das erste Halbjahr) und bis zum 31. März des Folgejahres (für das zweite Halbjahr) eingehen müssen.
Gesetzestext
Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes vom
- Juli 1998 (BGBl. I S. 1800), der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 3288) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Höhe der Zuweisungssätze
- Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des
- Lebensjahres um 100 Prozent. Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist.
§ 2Zahlverfahren
Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum
- September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum
- März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen.
§ 3Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.