Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe und das Verfahren der Zahlungen, die an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ geleistet werden müssen. Sie legt fest, wie viel Prozent der Dienstbezüge für verschiedene Beamtengruppen und Soldaten in diesen Fonds eingezahlt werden.
Was es regelt
- Die genaue Höhe der Zuweisungssätze in Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
- Spezielle Zuweisungssätze für Beamte mit besonderer Altersgrenze, Richter und verschiedene Dienstgrade.
- Erhöhungen der Zuweisungssätze bei Dienst- oder Beschäftigungsbeginn nach bestimmten Altersgrenzen.
- Das Zahlverfahren und die Fristen für die Einzahlungen in den Versorgungsfonds.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundes, einschließlich solcher mit besonderer Altersgrenze, sowie Richterinnen und Richter.
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
- Beschäftigte, denen eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften zusteht.
Eckpunkte
- Die Zuweisungssätze liegen zwischen 27,9 Prozent und 36,9 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, abhängig von der Gruppe.
- Für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze beträgt der Satz 32,6 Prozent.
- Für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes beträgt der Satz 36,9 Prozent.
- Die Zuweisungssätze erhöhen sich um 50 Prozent, wenn das Dienstverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres beginnt, und um 100 Prozent nach Vollendung des 50. Lebensjahres.
- Die Zuweisungen erfolgen in halbjährlichen Teilbeträgen, die bis zum 30. September (für das erste Halbjahr) und bis zum 31. März des Folgejahres (für das zweite Halbjahr) eingehen müssen.
📄 Gesetzestext
VfzVVFZV2007-04-11BGBl I2007, 549VersorgungsfondszuweisungsverordnungVerordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"StandZuletzt geändert durch Art. 48 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2007 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 2.3.2011 I 378 mWv 1.1.2012
VfzVVFZVEingangsformelAuf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800), der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3288) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
VfzVVFZV§ 1Höhe der Zuweisungssätze(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen: 1.für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 32,6 Prozent,2.für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie für Richterinnen und Richter 36,9 Prozent,3.für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 29,3 Prozent,4.für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes 27,9 Prozent,5.für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 36,9 Prozent.
(2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuweisungssätze der Beamtinnen und Beamten in den entsprechenden Laufbahnen.
(3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist.
VfzVVFZV§ 2ZahlverfahrenDie die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen.
VfzVVFZV§ 3Überprüfung der Höhe der ZuweisungssätzeDie Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.
VfzVVFZV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.