Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit über einem bestimmten Maß liegt. Sie legt fest, wann und in welcher Höhe diese zusätzlichen Zahlungen geleistet werden.
Was sie regelt
- Die Bedingungen für den Erhalt einer Sonderzahlung bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden.
- Die Höhe dieser Sonderzahlung, basierend auf einem Prozentsatz der Dienstbezüge und einem zusätzlichen Festbetrag für bestimmte Besoldungsgruppen.
- Spezielle Regelungen für Beamtinnen und Beamte, die vom Betrieb Vivento betreut werden, und für Teilzeitbeschäftigte.
- Den Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzahlung, auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG.
- Insbesondere solche, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit über 38 Stunden liegt.
Eckpunkte
- Eine Sonderzahlung wird gezahlt, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt.
- Die Sonderzahlung beträgt 5 Prozent der zustehenden Dienstbezüge für jeden Kalendermonat mit erhöhter Arbeitszeit.
- Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich 10,42 Euro für jeden dieser Monate.
- Die Sonderzahlung wird mit den Bezügen für den Monat Dezember ausgezahlt, oder früher bei Ausscheiden aus dem Dienst.
Gesetzestext
Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AGStandGeändert durch Art. 4 V v. 12.10.2015 I 1685
(+++ Textnachweis ab: 4.7.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
§ 1Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit
§ 2
(weggefallen)
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom
- Juli 2005 (BGBl. I S. 2148), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2008 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, außer Kraft.