Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zu, das den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in Deutschland regelt. Es legt die rechtlichen Grundlagen für die Ansiedlung und den Betrieb dieses Sekretariats fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 18. August 1998 über den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Änderungen des Abkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern diese im Rahmen von Konsultationen vereinbart wurden.
- Die entsprechende Anwendung von Regelungen zu Bediensteten und deren Familienmitgliedern des Sekretariats.
- Die Anwendung von Vorrechten und Immunitäten für bestimmte Personen, die an Tagungen teilnehmen.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung.
- Bedienstete des Sekretariats und deren Familienmitglieder.
- Personen, die an Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilnehmen.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 18. August 1998 zu.
- Änderungen des Abkommens können durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden, wenn sie nach Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1 des Abkommens in Verbindung mit Abschnitt 8 des Notenwechsels vereinbart wurden.
- Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats und deren Familienmitglieder im Sinne des Artikels 24 Abs. 2.
- Artikel 5 des Abkommens gilt auch für Personen im Sinne des Artikels 22 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, die an Tagungen teilnehmen.
📄 Gesetzestext
CCDSekrSitzAbkG1999-03-24BGBl II1999, 218Gesetz zu dem Abkommen vom 18. August 1998 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten
Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der
Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über
den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens
(+++ Textnachweis ab: 31. 3.1999 +++)
CCDSekrSitzAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
CCDSekrSitzAbkGArt 1Dem in Bonn am 18. August 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens einschließlich des begleitenden Notenwechsels vom gleichen Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und der begleitende Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
CCDSekrSitzAbkGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Abkommens unter folgenden Voraussetzungen in Kraft zu setzen. Die Änderungen müssen im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien nach Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1 dieses Abkommens in Verbindung mit Abschnitt 8 des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 917) vereinbart werden.
CCDSekrSitzAbkGArt 3Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung beziehungsweise deren Familienmitglieder im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.
CCDSekrSitzAbkGArt 4Artikel 5 des Abkommens gilt auch für Personen im Sinne des Artikels 22 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), die an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilnehmen bzw. die zur Teilnahme daran zugelassen worden sind, soweit diese Personen nicht bereits nach anderen Bestimmungen des Abkommens Vorrechte und Immunitäten genießen.
CCDSekrSitzAbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.