Kurz gesagt
Diese Verordnung befreit Zweigstellen australischer Kreditinstitute von bestimmten Vorschriften des deutschen Kreditwesengesetzes und der EU-Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute. Sie legt fest, welche Regeln für diese Zweigstellen nicht gelten und welche mit einer speziellen Anpassung anzuwenden sind.
Was sie regelt
- Die Nichtanwendung bestimmter Artikel der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (Aufsichtsanforderungen) und darauf verweisender Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.
- Die angepasste Anwendung anderer Artikel der EU-Verordnung Nr. 575/2013 und darauf verweisender Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.
- Die Nichtanwendung von § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 sowie der §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes.
- Die Nichtanwendung zugehöriger Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Wen es betrifft
- Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien.
- Diese Zweigstellen müssen der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen.
Eckpunkte
- Artikel 11 bis 386 und 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind für die betroffenen Zweigstellen nicht anzuwenden.
- Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
- § 10 Absatz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die Zweigstellen anzuwenden.
- Die Verordnung ist am 15.4.2014 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
KredWGAUSFreistV2014-01-30BGBl I2014, 322, 323Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenHinweisZuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 2 G v. 9.12.2020 I 2773 (+++ Textnachweis ab: 15.4.2014 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 +++)Die V wurde als Artikel 3 der V v. 30.1.2014 I 322 vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, nach Anhörung der Verbände der Institute und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Satz 1 dieser V am 15.4.2014 in Kraft getreten.
KredWGAUSFreistV§ 1Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass 1.die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden sind und2.die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
KredWGAUSFreistV§ 2§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.