Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes und legt Übergangsbestimmungen fest, insbesondere bezüglich bestehender Einträge im Grundbuch. Es beendet die Eigenschaft von Reichsheimstätten und die damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten.
Was es regelt
- Die weitere Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes auf bestimmte Hypotheken und Grundschulden.
- Die Löschung von Reichsheimstättenvermerken im Grundbuch.
- Hinweise für Heimstätter über den Wegfall der Heimstätteneigenschaft und erbrechtliche Anpassungen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1993.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Grundstücken, die als Reichsheimstätten im Grundbuch eingetragen sind.
- Personen mit Hypotheken oder Grundschulden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragen wurden.
Eckpunkte
- Reichsheimstättenvermerke im Grundbuch sind nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen.
- Die Löschung soll grundsätzlich nur bei einem besonderen Anlass erfolgen, z.B. auf Anregung eines Beteiligten.
- Bei der Löschung eines Reichsheimstättenvermerks ist für bestehende Hypotheken oder Grundschulden ein Vermerk über die weitere Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes einzutragen.
- Der Ausgeber muss den Heimstätter über den Wegfall der Heimstätteneigenschaft und die Aufhebung der besonderen erbrechtlichen Vorschriften informieren.
Gesetzestext
Gesetz zur Aufhebung des ReichsheimstättengesetzesStandGeändert durch Art. 10 G v. 19.9.2006 I 2146 RHeimstGAufhG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1993 +++)
Art 6
Übergangsregelungen
Art 6§ 1
Art 6§ 2
Art 6
§ 3(weggefallen)
Art 6
§ 4-
Art 6
§ 5Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist. RHeimstGAufhG070Art 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.