Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes und legt Übergangsbestimmungen fest, insbesondere bezüglich bestehender Einträge im Grundbuch. Es beendet die Eigenschaft von Reichsheimstätten und die damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten.
Was es regelt
- Die weitere Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes auf bestimmte Hypotheken und Grundschulden.
- Die Löschung von Reichsheimstättenvermerken im Grundbuch.
- Hinweise für Heimstätter über den Wegfall der Heimstätteneigenschaft und erbrechtliche Anpassungen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1993.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Grundstücken, die als Reichsheimstätten im Grundbuch eingetragen sind.
- Personen mit Hypotheken oder Grundschulden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragen wurden.
Eckpunkte
- Reichsheimstättenvermerke im Grundbuch sind nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen.
- Die Löschung soll grundsätzlich nur bei einem besonderen Anlass erfolgen, z.B. auf Anregung eines Beteiligten.
- Bei der Löschung eines Reichsheimstättenvermerks ist für bestehende Hypotheken oder Grundschulden ein Vermerk über die weitere Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes einzutragen.
- Der Ausgeber muss den Heimstätter über den Wegfall der Heimstätteneigenschaft und die Aufhebung der besonderen erbrechtlichen Vorschriften informieren.
📄 Gesetzestext
RHeimstGAufhG1993-06-17BGBl I1993, 912Gesetz zur Aufhebung des ReichsheimstättengesetzesStandGeändert durch Art. 10 G v. 19.9.2006 I 2146(+++ Textnachweis ab: 1.10.1993 +++)
RHeimstGAufhG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
RHeimstGAufhG010Art 1
RHeimstGAufhG020Art 2 bis 5
RHeimstGAufhG060Art 6Übergangsregelungen
RHeimstGAufhG060Art 6§ 1(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung.
(2)(weggefallen)
RHeimstGAufhG060Art 6§ 2(1) Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4 und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeichnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll jedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn ein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des Grundbuchblatts. Sind mehrere Grundstücke auf dem Grundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung nach § 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig wäre, so soll insoweit mit der Löschung des Reichsheimstättenvermerks die Zusammenschreibung aufgelöst werden.
(2) (weggefallen)
(3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist bei dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, daß sie weiterhin den Regeln des § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes unterliegt. Für die Bekanntmachung der Eintragung gelten die allgemeinen grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung des Vermerks ist kostenfrei.
(4) In Grundbüchern für Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind vor dem 3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstättenvermerke von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu löschen. Absatz 1 findet im übrigen entsprechende Anwendung. Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
RHeimstGAufhG060Art 6§ 3(weggefallen)
RHeimstGAufhG060Art 6§ 4-
RHeimstGAufhG060Art 6§ 5Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist.
RHeimstGAufhG070Art 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.