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Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technisc

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer des Technischen Hilfswerks (THW) bei Erkrankungen und Unfällen, die während ihres Einsatzes im Ausland auftreten. Sie stellt sicher, dass diese Personen bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen versorgt werden.

Was es regelt

  • Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter des THW sowie ehrenamtliche Helfer.
  • Erkrankungen und Unfälle, die im Ausland während eines Einsatzes entstehen.
  • Die Gewährung von Unfallfürsorge in Anlehnung an das Beamtenversorgungsgesetz.
  • Anrechnung anderer Leistungen auf die Unfallfürsorge.

Wen es betrifft

  • Hauptamtliche Angehörige der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (Angestellte und Arbeiter).
  • Ehrenamtliche Helfer des Technischen Hilfswerks.

Eckpunkte

  • Unfallfürsorge wird gewährt, wenn Erkrankungen oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder vom Inland abweichende Verhältnisse im Ausland zurückzuführen sind.
  • Die Unfallfürsorge kann ausgeschlossen werden, wenn sich die Person grob fahrlässig einer Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dies wäre eine unbillige Härte.
  • Andere Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf die Unfallfürsorge anzurechnen.
  • Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung sowie der privaten Krankenversicherung (mit Arbeitgeberzuschuss) werden voll berücksichtigt.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im AuslandStandGeändert durch Art. 2 Nr.

(+++ Textnachweis ab: 1.11.1996 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechtsgesetzes vom

  1. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.
(2)Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 2Erkrankungen und Unfälle im Ausland

Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Gesetzes wird diesen Personen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders ausgesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse.

§ 3Ausschluß der Unfallfürsorge

Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.

§ 4Anrechnung anderer Leistungen

(1)Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die im Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden.
(2)Die Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung, zu der der Arbeitgeber einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - gewährt, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen des Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.