Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technisc
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer des Technischen Hilfswerks (THW) bei Erkrankungen und Unfällen, die während ihres Einsatzes im Ausland auftreten. Sie stellt sicher, dass diese Personen bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen versorgt werden.
Was es regelt
- Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter des THW sowie ehrenamtliche Helfer.
- Erkrankungen und Unfälle, die im Ausland während eines Einsatzes entstehen.
- Die Gewährung von Unfallfürsorge in Anlehnung an das Beamtenversorgungsgesetz.
- Anrechnung anderer Leistungen auf die Unfallfürsorge.
Wen es betrifft
- Hauptamtliche Angehörige der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (Angestellte und Arbeiter).
- Ehrenamtliche Helfer des Technischen Hilfswerks.
Eckpunkte
- Unfallfürsorge wird gewährt, wenn Erkrankungen oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder vom Inland abweichende Verhältnisse im Ausland zurückzuführen sind.
- Die Unfallfürsorge kann ausgeschlossen werden, wenn sich die Person grob fahrlässig einer Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dies wäre eine unbillige Härte.
- Andere Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf die Unfallfürsorge anzurechnen.
- Leistungen der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung sowie der privaten Krankenversicherung (mit Arbeitgeberzuschuss) werden voll berücksichtigt.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im AuslandStandGeändert durch Art. 2 Nr.
(+++ Textnachweis ab: 1.11.1996 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 8 des THW-Helferrechtsgesetzes vom
- Januar 1990 (BGBl. I S. 118), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Erkrankungen und Unfälle im Ausland
Bei einer Verwendung hauptamtlicher Angehöriger und Helfer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Gesetzes wird diesen Personen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen diese Personen während einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes besonders ausgesetzt waren. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse.
§ 3Ausschluß der Unfallfürsorge
Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der hauptamtliche Angehörige oder Helfer grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.
§ 4Anrechnung anderer Leistungen
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.