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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Versorgungseinrichtungen als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst gelten, um Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu ermöglichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BEGDV 55. DV-BEG1957-05-16BGBl I1957, 531Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BEGDV 5EingangsformelAuf Grund des § 171 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: BEGDV 5§ 1Folgende Versorgungseinrichtungen sind als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen: 1.Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten. 2.Unterstützungsverein der im Deutschen Metallarbeiterverband tätigen Personen. 3.Unfall- und Unterstützungskasse für die im Verbande der Fabrikarbeiter Deutschlands tätigen Funktionäre. 4.Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten (ZdA). 5.Pensionszuschußkasse des Deutschen Werkmeister-Verbandes. 6.Versorgungskasse des Gesamtverbandes Christlicher Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angehörigen der Christlichen Gewerkschaften). 7.Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands. 8.Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christlichen Bauarbeiter Deutschlands. 9.Rentenzuschußkasse für die Beamten des Christlichen Metallarbeiterverbandes Deutschlands. 10.Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter Deutschlands. 11.Versorgungskasse des Zentralverbands christlicher Textilarbeiter Deutschlands. 12.Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA). 13.Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner e.V. 14.Unterstützungskasse der Angestellten des Gewerkvereins deutscher Metallarbeiter (HD). 15.Pensionskasse des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände (HD) Berlin. 16.Pensionszuschußkasse für die Angestellten des Gewerkvereins der Fabrik- und Handarbeiter (HD) Berlin. 17.Fürsorgekasse für die in sozialdemokratischen Betrieben beschäftigten Personen. 18.Pensionskasse des Zentralverbandes der Angestellten. 19.Renten-, Pensions- und Sterbezuschußkasse (Rentka). 20.Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in Mönchengladbach. BEGDV 5§ 2Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland. § 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Sarlandes 1959 S. 759 BEGDV 5§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.