Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert Vorschriften zur Bewertung von Vermögenswerten für steuerliche Zwecke, insbesondere im Hinblick auf Einheitswerte für Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte. Es legt fest, wann neue Bewertungsgrundlagen erstmals anzuwenden sind.
Was es regelt
- Die erstmalige Anwendung von Einheitswerten des Grundbesitzes, die auf Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 basieren.
- Die Hauptfeststellung der Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte.
- Die Anwendung bestimmter Vorschriften des Bewertungsgesetzes bei der Einheitsbewertung von Grundbesitz, Mineralgewinnungsrechten und gewerblichen Betrieben.
- Die Zugehörigkeit von Tierbeständen zur landwirtschaftlichen Vermögen bei der Einheitsbewertung.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Grundbesitz.
- Inhaber von Mineralgewinnungsrechten.
Eckpunkte
- Einheitswerte des Grundbesitzes basierend auf Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 sind erstmals ab dem 1. Januar 1974 für die Feststellung von Einheitswerten gewerblicher Betriebe und für Steuern anzuwenden, deren Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1973 entsteht.
- Die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte findet auf den 1. Januar 1972 statt.
- Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, die auf Wertverhältnissen vom 1. Januar 1972 basieren, sind erstmals ab dem 1. Januar 1972 für die Feststellung von Einheitswerten gewerblicher Betriebe und für Steuern anzuwenden, deren Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1971 entsteht.
- Bestimmte Artikel des Bewertungsgesetzes sind bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes erstmals zum 1. Januar 1964 oder zum 1. Januar 1974 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
BewÄndG 1971BewÄndG 19711971-07-27BGBl I1971, 1157Bewertungsänderungsgesetz 1971Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher
Vorschriften
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1971 +++)
BewÄndG 1971Art 1Erstmalige Anwendung der Einheitswerte des Grundbesitzes(1) Die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1974 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1973 entsteht. Die vom 1. Januar 1974 an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes erstmals auf den 1. Januar 1974 vorgenommen.
BewÄndG 1971Art 2*Ku Hauptfeststellung der Einheitswerte der
Mineralgewinnungsrechte *KE(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1972 statt (Hauptfeststellung 1972).
(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1972 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1972 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1971 entsteht.
Art. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt Art. 7 AOEG 1977 610-1-4
BewÄndG 1971(XXXX) Art 3 und 4
BewÄndG 1971Art 5Schlußvorschriften(1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind anzuwenden 1.Artikel 3 Nr. 5 und 6 erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964, 2.Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 11 erstmals zum 1. Januar 1974.
(2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben sind die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals zum 1. Januar 1972 anzuwenden.
(3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände der gemeinschaftlichen Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 51a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6a und § 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.
BewÄndG 1971(XXXX) Art 6 bis 8
BewÄndG 1971Art 9Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
BewÄndG 1971Art 10InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.