Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Hilfsmaßnahmen für deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige, die in bestimmten Gebieten Berlins oder angrenzenden Gemeinden Schäden erlitten haben. Sie legt fest, wer diese Hilfen beantragen kann und welche Leistungen gewährt werden.
Was es regelt
- Wer Leistungen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen erhalten kann.
- Welche Arten von Hilfen und Vergünstigungen gewährt werden.
- Die Anwendung dieser Verordnung im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten und in bestimmten Gebieten Schäden erlitten haben.
- Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft lebten und deren Angehöriger einen Existenz- und Vermögensverlust erlitten hat.
Eckpunkte
- Leistungen erhalten Personen, die im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde Schäden erlitten haben.
- Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt haben.
- Die Berechtigten müssen sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
- Zu den Leistungen gehören Einrichtungshilfe, Beihilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungsdarlehen und Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft.
📄 Gesetzestext
FlüHGDV 21965-11-08BGBl I1965, 1816Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für
Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch
besetzten Sektor von Berlin
Überschrift: Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. II Sachg. D Abschn. I Nr. 1 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 918 (+++ Textnachweis ab: 24. 7.1965 +++)
FlüHGDV 2EingangsformelAuf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
FlüHGDV 2§ 1Personenkreis(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die 1.im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer Gemeinde, die an Berlin unmittelbar angrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des Gesetzes erlitten haben, 2.im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) hatten und 3.sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und die an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden gilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwenden.
FlüHGDV 2§ 2Leistungen und Vergünstigungen(1) Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Abschnitten II und III des Gesetzes; sie können Eingliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.
(2) Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig waren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.
FlüHGDV 2§ 3Anwendung in BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.
FlüHGDV 2§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli 1965 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.