Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch b
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Hilfsmaßnahmen für deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige, die in bestimmten Gebieten Berlins oder angrenzenden Gemeinden Schäden erlitten haben. Sie legt fest, wer diese Hilfen beantragen kann und welche Leistungen gewährt werden.
Was es regelt
- Wer Leistungen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen erhalten kann.
- Welche Arten von Hilfen und Vergünstigungen gewährt werden.
- Die Anwendung dieser Verordnung im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten und in bestimmten Gebieten Schäden erlitten haben.
- Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft lebten und deren Angehöriger einen Existenz- und Vermögensverlust erlitten hat.
Eckpunkte
- Leistungen erhalten Personen, die im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde Schäden erlitten haben.
- Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt haben.
- Die Berechtigten müssen sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
- Zu den Leistungen gehören Einrichtungshilfe, Beihilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungsdarlehen und Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin Überschrift: Diese Vorschrift
(+++ Textnachweis ab: 24. 7.1965 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Personenkreis
§ 2Leistungen und Vergünstigungen
§ 3Anwendung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin auch im Land Berlin.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Juli 1965 in Kraft.