Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Struktur der Treuhand-Aktiengesellschaften, die für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens zuständig sind. Sie legt fest, wie diese Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften verwalten und Erlöse abführen müssen.
Was es regelt
- Die Struktur und Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften.
- Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an die Treuhand-Aktiengesellschaften.
- Die Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Treuhand-Aktiengesellschaften.
- Die Abführung von Erlösen und Erträgen an die Treuhandanstalt.
Wen es betrifft
- Die Treuhand-Aktiengesellschaften.
- Die Treuhandanstalt.
Eckpunkte
- Treuhand-Aktiengesellschaften dienen der zügigen Erfüllung der Privatisierungsaufgaben gemäß dem Treuhandgesetz.
- Sie sind entsprechend der Anlage zur Satzung der Treuhandanstalt gegliedert.
- Den Treuhand-Aktiengesellschaften werden Anteile an Kapitalgesellschaften zu treuhänderischem Eigentum übertragen.
- Erlöse und Erträge aus Beteiligungen müssen an die Treuhandanstalt abgeführt werden, es sei denn, die Treuhandanstalt legt etwas anderes fest oder belässt sie zur Aufgabenerfüllung.
Gesetzestext
verordnung zum Treuhandgesetz Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 6 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
EingangsformelAuf der Grundlage des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:
§ 1
§ 2
Den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften werden die ihnen vom Verwaltungsrat der Treuhandanstalt gemäß § 7 Abs. 3 des Treuhandgesetzes zuzuordnenden Anteile an den Kapitalgesellschaften zu treuhänderischem Eigentum übertragen. Die Treuhand-Aktiengesellschaften üben die Gesellschafterrechte an den von ihnen gehaltenen Anteilen im eigenen Namen im Interesse der Treuhandanstalt aus.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik