Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse von Helfern im Katastrophenschutz, insbesondere deren Schutz vor Nachteilen im Arbeitsverhältnis und die Erstattung von Lohnkosten für private Arbeitgeber.
Was es regelt
- Schutz von Arbeitnehmern vor Nachteilen durch den Katastrophenschutzdienst.
- Freistellung von Arbeitnehmern für Einsätze und Ausbildungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
- Erstattung von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen an private Arbeitgeber.
- Weitergewährung öffentlicher Leistungen an Helfer.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, Beamte und Richter, die im Katastrophenschutz Dienst leisten.
- Private Arbeitgeber, die solche Helfer beschäftigen.
Eckpunkte
- Arbeitnehmern dürfen aus dem Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung entstehen.
- Arbeitnehmer sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen freizustellen, wobei das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist.
- Privaten Arbeitgebern wird das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen erstattet, wenn der Ausfall mehr als zwei Stunden am Tag oder sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen beträgt.
- Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder andere öffentliche Bezüge erhalten, werden diese Leistungen weitergewährt.
Gesetzestext
KatSchErwG1968-07-09BGBl I1968, 776Gesetz über die Erweiterung des KatastrophenschutzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 14.2.1990 I 229;Standzuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 30.3.2021 I 402 (+++ Textnachweis Geltung ab: 8.8.1976 +++)\n G aufgeh. durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 G v. 25.3.1997 I 726 mWv 4.4.1997, § 11 mWv 1.1.1997, § 9 Abs. 2 bis 4 mWv vom Inkrafttreten einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung Diese Vorschrift gilt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 G v. 25.9.1990 I 2106 iVm Bek. v. 3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990 auch in Berlin (West) KatSchErwG§ 9Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz