Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse von Helfern im Katastrophenschutz, insbesondere deren Schutz vor Nachteilen im Arbeitsverhältnis und die Erstattung von Lohnkosten für private Arbeitgeber.
Was es regelt
- Schutz von Arbeitnehmern vor Nachteilen durch den Katastrophenschutzdienst.
- Freistellung von Arbeitnehmern für Einsätze und Ausbildungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
- Erstattung von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen an private Arbeitgeber.
- Weitergewährung öffentlicher Leistungen an Helfer.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, Beamte und Richter, die im Katastrophenschutz Dienst leisten.
- Private Arbeitgeber, die solche Helfer beschäftigen.
Eckpunkte
- Arbeitnehmern dürfen aus dem Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung entstehen.
- Arbeitnehmer sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen freizustellen, wobei das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist.
- Privaten Arbeitgebern wird das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen erstattet, wenn der Ausfall mehr als zwei Stunden am Tag oder sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen beträgt.
- Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder andere öffentliche Bezüge erhalten, werden diese Leistungen weitergewährt.
📄 Gesetzestext
KatSchErwG1968-07-09BGBl I1968, 776Gesetz über die Erweiterung des KatastrophenschutzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 14.2.1990 I 229;Standzuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 30.3.2021 I 402 (+++ Textnachweis Geltung ab: 8.8.1976 +++)\n
G aufgeh. durch Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 G v. 25.3.1997 I 726 mWv 4.4.1997, § 11 mWv 1.1.1997, § 9 Abs. 2 bis 4 mWv vom Inkrafttreten einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung
Diese Vorschrift gilt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 G v. 25.9.1990 I 2106 iVm Bek. v. 3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990 auch in Berlin (West)
KatSchErwG§ 9Rechtsverhältnisse der Helfer im Katastrophenschutz(1) (weggefallen)
(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter, die Sätze 4 und 5 gelten für die bei der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
(3) Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zu regeln.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.