Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern, insbesondere im Bereich der Steuer- und Zollverwaltung sowie bei der Verteilung von Einnahmen. Es legt fest, wie Einnahmen abgeliefert werden und wer für bestimmte Ausgaben zuständig ist.
Was es regelt
- Die Beteiligung des Bundes an Ausgaben der Länder und Gemeinden sowie umgekehrt.
- Die Ablieferung von Steuereinnahmen an die Bundeshauptkasse oder an Kassen der Länder.
- Die gegenseitige Auskunftspflicht von Bundes- und Landesbehörden.
- Die Überleitung von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern ab einem bestimmten Stichtag.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder.
- Gemeinden (Gemeindeverbände).
Eckpunkte
- Die Beteiligung des Bundes an Ausgaben der Länder und Gemeinden im Bereich der Steuer- und Zollverwaltung entfällt, ebenso die Beteiligung der Länder und Gemeinden an Ausgaben des Bundes.
- Finanzämter liefern dem Bund zustehende Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab.
- Hauptzollämter liefern den Ländern zustehende Einnahmen aus der Biersteuer täglich an die von den Ländern bestimmten Kassen ab.
- Einnahmen und Ausgaben, die nach dem 31. März 1955 eingehen oder zu leisten sind, stehen dem neuen Einnahmeberechtigten bzw. Ausgabenträger zu.
📄 Gesetzestext
ÜblG 41955-04-27BGBl I1955, 189Viertes ÜberleitungsgesetzGesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den
Ländern
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
ÜblG 4§ 1Finanzverwaltung(1) Auf dem Gebiet der Steuer- und Zollverwaltung fallen die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die Beteiligung der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ausgaben des Bundes weg. 1.... 2....
(2) ...
(3) ...
ÜblG 4§ 2Kriegsfolgelasten(1) ...
(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
ÜblG 4§ 3Behörden der Kriegsopferversorgung-
ÜblG 4§ 4Bundesstatistiken-
ÜblG 4§ 5Ablieferung von Steuereinnahmen(1) Die Finanzämter liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes dem Bund zustehenden Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.
(2) Die Hauptzollämter (Zollämter) liefern die bei ihnen eingegangenen, nach Artikel 106 des Grundgesetzes den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Biersteuer täglich an die von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Kassen ab. Die obersten Finanzbehörden der Länder können zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen anderweitig regeln.
ÜblG 4§ 6AuskunftspflichtDie zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.
ÜblG 4§ 7ÜberleitungSoweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Ausgaben vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem 31. März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen Einnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem 31. März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen Ausgabenträger zur Last.
ÜblG 4§ 8Außerkrafttreten von Gesetzen-
ÜblG 4§ 9Neufassung von Gesetzen-
ÜblG 4§ 10Geltung in BerlinDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
ÜblG 4§ 11InkrafttretenDieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.