Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern, insbesondere im Bereich der Steuer- und Zollverwaltung sowie bei der Verteilung von Einnahmen. Es legt fest, wie Einnahmen abgeliefert werden und wer für bestimmte Ausgaben zuständig ist.
Was es regelt
- Die Beteiligung des Bundes an Ausgaben der Länder und Gemeinden sowie umgekehrt.
- Die Ablieferung von Steuereinnahmen an die Bundeshauptkasse oder an Kassen der Länder.
- Die gegenseitige Auskunftspflicht von Bundes- und Landesbehörden.
- Die Überleitung von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern ab einem bestimmten Stichtag.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder.
- Gemeinden (Gemeindeverbände).
Eckpunkte
- Die Beteiligung des Bundes an Ausgaben der Länder und Gemeinden im Bereich der Steuer- und Zollverwaltung entfällt, ebenso die Beteiligung der Länder und Gemeinden an Ausgaben des Bundes.
- Finanzämter liefern dem Bund zustehende Einnahmen täglich an die Bundeshauptkasse ab.
- Hauptzollämter liefern den Ländern zustehende Einnahmen aus der Biersteuer täglich an die von den Ländern bestimmten Kassen ab.
- Einnahmen und Ausgaben, die nach dem 31. März 1955 eingehen oder zu leisten sind, stehen dem neuen Einnahmeberechtigten bzw. Ausgabenträger zu.
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1Finanzverwaltung
§ 2Kriegsfolgelasten
§ 3
Behörden der Kriegsopferversorgung-
§ 4
Bundesstatistiken-
§ 5Ablieferung von Steuereinnahmen
§ 6Auskunftspflicht
Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.
§ 7Überleitung
Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen und Ausgaben vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf den Bund übergehen, stehen die nach dem
- März 1955 eingehenden Einnahmen dem neuen Einnahmeberechtigten zu und fallen die nach dem
- März 1955 zu leistenden Ausgaben dem neuen Ausgabenträger zur Last.
§ 8
Außerkrafttreten von Gesetzen-
§ 9
Neufassung von Gesetzen-
§ 10Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 11Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.